Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten

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eines Internetzugangsdienstes egal welcher Art eine Frist von zwölf Monaten vorsieht. Diese Frist wird auf sechs Monate verkürzt, wenn keine Tiefbauarbeiten nötig sind. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Frist ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung läuft. Diese relativ grosszügig bemessene Frist stellt auch einen Vorteil im Hinblick auf die Kosten dar, da dies der Grundversorgungskonzessio- närin ermöglichen dürfte, mehrere Anschlüsse gleichzeitig und nicht einzelfallweise aufzurüsten, was viel effizienter ist.

Es könnte vorkommen, dass die interessierte Person in gewissen Fällen nicht mit der von der Grund- versorgungskonzessionärin erstellten Offerte einverstanden ist und ihren Anteil an den Kosten für zu hochhält. Da die Grundversorgungskonzessionärin die ersten 12 700 Franken für die Bereitstellung eines Anschlusses trägt, dürften solche Fälle letztlich recht selten sein. Sie können jedoch nicht aus- geschlossen werden. Deshalb sieht Absatz 4 vor, dass das BAKOM eine unabhängige und neutrale Fachperson – zum Beispiel ein Ingenieurbüro – beauftragen kann, um die Offerte zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen, wenn die interessierte Person dies wünscht. Die Kosten für das Gutach- ten gehen zu Lasten der Letzteren, es sei denn, die von der Konzessionärin angegebenen Kosten sind offensichtlich übersetzt.

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

Art. 21 Abs. 1

Gegenwärtig misst die Grundversorgungskonzessionärin die Qualität der Grundversorgung an An- schlüssen, die sie selbst auswählt und die nicht zwingend zur Erbringung des Grundversorgungsange- bots genutzt werden. Dies spiegelt weder die Realität noch die Situation der Kundinnen und Kunden der Grundversorgung wider. Tatsächlich leben Bürgerinnen oder Bürger, die ein Grundversorgungsan- gebot beantragen, in der Regel nicht in einer Umgebung, die günstige Bedingungen für die Digitalisie- rung bietet, sondern in funktechnisch nur wenig erschlossenen Gebieten (Freileitungen aus Kupfer, sehr lange unterirdische Kupferleitung oder unzureichende Mobilfunkversorgung).

Künftig sollen nur noch Anschlüsse und Dienste, die im Rahmen eines Vertrages nach Artikel 14a an- geboten werden, bei den Messungen berücksichtigt werden. Folglich darf kein anderer Anschluss aus einem kommerziellen Angebot der Grundversorgungskonzessionärin mehr für Qualitätsmessungen berücksichtigt werden.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz wird das Kriterium der Abrechnungsgenau- igkeit zu den Anforderungen an Anschlüsse, an den Zugangsdienst zum Internet und an Dienste für Menschen mit einer Behinderung hinzugefügt.

Seitdem der Telefondienst über eine Internetverbindung erbracht wird, ist es von entscheidender Be- deutung, dass die wesentlichen Kriterien für eine gute Gesprächsqualität eingehalten werden können. Aus diesem Grund wurden mehrere Messkriterien unter dem Buchstaben d hinzugefügt, der den Zu- gangsdienst zum Internet betrifft. Bei den Kriterien handelt es sich um die Verzögerung bei der Daten- übertragung (oder Ping) sowie um IP-Paketfehler und -verluste bei der Datenübertragung. Diese Krite- rien ergänzen somit das bereits in Buchstabe b aufgestellte subjektive Kriterium der Qualität der Sprachübertragung.

Art. 21 Abs. 3

Die Konzessionärin muss dem BAKOM Zugriff auf die Rohdaten aller jährlichen Messergebnisse ge- währen. Die folgenden Informationen werden übermittelt: Messort (EGID oder geografische Koordina- ten CH1903+/LV95 [je 7-stellig]), Art des physikalischen Mediums (physikalische Leitung oder elektro- magnetische Wellen), Typ des Modems / Routers auf Kundenseite, Standort und Typ der Messserver auf Seite der Konzessionärin sowie alle Messungen zu jedem der in Absatz 1 genannten Qualitätskri- terien.

10/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens