Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten
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dern über das gesamte Territorium verteilt erfolgen. Andererseits hat sich der Begriff des «Siedlungs- gebietes» auch als schwer eingrenzbar erwiesen, was die Umsetzung dieser Bestimmung erschwert hat. Entsprechend macht es Sinn, auf diese Unterscheidung zu verzichten.
Die Grundversorgungskonzessionärin soll in Absatz 1 explizit die Möglichkeit erhalten, grundsätzlich eine Mindestvertragsdauer vorsehen zu können. Diese Möglichkeit war bis anhin nur für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorgesehen und soll nun prinzipiell für alle Angebote der Grundver- sorgung möglich sein. Diese Mindestvertragsdauer muss spätestens mit dem Ablauf der Grundversor- gungskonzession enden.
Die Bereitstellung des neuen Zugangsdiensts zum Internet mit einer Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s ist mit erheblichen Investitionskosten für die Grundversorgungskonzessionärin verbunden. Um diese finanzielle Last etwas abfedern zu können, soll die Grundversorgungskonzessionärin inskünftig eine Kostenbeteiligung geltend machen können, wenn die Erstellung oder Umrüstung eines Anschlusses Kosten von mehr als 12 700 Franken verursacht (Abs. 2). Eine Umrüstung kann auch auf Wunsch der Kundschaft erfolgen.
Diese Kostenfestlegung beruht auf Angaben von Swisscom. Gemäss deren Informationen verursa- chen die kostenintensivsten leitungsgebundenen Erschliessungen (rund letzte 1 Prozent der An- schlüsse) 12 654 Franken pro Anschluss. Diese Kosten wurden mit einem Kostenmodell von
Swisscom errechnet, welches den Netzausbau im Roll-Out-Verfahren vorsieht. In der Grundversor- gung werden die zu erschliessenden oder umzurüstenden Nutzungseinheiten jedoch nicht im Roll-Out-Verfahren vorgenommen, sondern individuell, auf Nachfrage der betroffenen Kundschaft hin.
Mit einer durchschnittlichen Kostenlimite von 12 700 Franken wird diesem Kostenfaktor der teuersten Erschliessungen Rechnung getragen. Wenn es zu keiner Erschliessung mittels kommerziellem Ange- bot kommt, können so grundsätzlich 99 Prozent aller Nutzungseinheiten eine kostenbeteiligungsfreie Erschliessung beanspruchen.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass keine Mindestvertragsdauer erlaubt ist, wenn sich der Kunde oder die Kundin an den Erschliessungs- oder Umrüstungskosten finanziell beteiligt.
Art. 19 Reduktion des Leistungsumfangs
Die Bestimmungen zur Reduktion des Leistungsumfangs waren bisher verteilt auf die Artikel 16 und Artikel 18. Der Verständlichkeit halber wurden diese in einem neuen Artikel zusammengeführt und wo notwendig ergänzt.
Art. 19 Abs. 1
Der Gehalt von Absatz 1 war bisher Bestandteil des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und wird neu in Artikel 19 eingefügt.
Art. 19 Abs. 2
Diese Bestimmung wurde zwecks besserem Verständnis aus dem Artikel 18 Absatz 4 übernommen und ist neu Bestandteil des Artikel 19.
Art. 19 Abs. 3
Diese Bestimmung wurde zwecks besserem Verständnis aus dem Artikel 16 Absatz 3 übernommen sowie sprachlich überarbeitet und ist neu Bestandteil des Artikel 19.
Art. 19 Abs. 4
Diese Bestimmung wurde zwecks besserem Verständnis aus dem Artikel 16 Absatz 4 übernommen und ist neu Bestandteil des Artikel 19.
Art. 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen
Bei Artikel 20 handelt es sich um eine neue Bestimmung, die sowohl die Pflichten der Grundversor- gungskonzessionärin als auch die Fristen für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bereitstellung eines Anschlusses zur Erbringung der Grundversorgungsdienste klar festhält. Bis heute hat das BAKOM
8/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens