Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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In den Vorschriften findet sich hingegen momentan keine Möglichkeit, die Aus- und Weiterbildungen von gewerblichen Anwenderinnen und Anwendern von PSM finanziell zu unterstützen.

1.1.4.2 Ziele

Das erste Ziel des neuen Absatzes 1bisvon Artikel 49 USG besteht darin, Aus- und Weiterbildungskurse finanziell unterstützen zu können, um die Ziele des Aktionsplans PSM zu erreichen, nämlich die Senkung des Risikos durch den Einsatz von PSM um 50 Prozent. Dank der Möglichkeit für den Bund, diese Aus- und Weiterbildungskurse finanziell zu unterstützen, kann ein geeignetes, ausreichendes und finanziell tragbares Kursangebot von privaten und öffentlichen Anbietern gewährleistet werden.

Die Tatsache, dass die Aus- und Weiterbildungskurse aus finanzieller Sicht allen Inhaberinnen und Inhabern von PSM-Fachbewilligungen offenstehen, trägt zur Senkung des Risikos durch den Einsatz von PSM und folglich zum Umweltschutz bei.

A. Umsetzung des Aktionsplans PSM des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von PSM31 verabschiedet, und zwar im Anschluss an den Bericht des Bundesrates vom 21. Mai 2014 «Bedarfsabklärung eines Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln» (in Erfüllung des Postulates Moser [12.3299]). Der Erfolg des Aktionsplans PSM hängt massgeblich von der guten Praxis und der richtigen Anwendung durch PSM-Anwenderinnen und -Anwender ab. Die Praktiker müssen entscheiden, ob der Einsatz von PSM notwendig ist; sie sind auch für den optimalen Einsatz zuständig. Daher sind die Aus- und Weiterbildungskurse für die Risikominderung von entscheidender Bedeutung.

Aus diesem Grund befassen sich zwei wichtige Massnahmen32 des Aktionsplans PSM des Bundesrates aus dem Jahr 2017 mit der Verbesserung der Kompetenzen der Inhaberinnen und Inhaber von PSM-Fachbewilligungen: Die erste Massnahme zielt auf die Verbesserung der Kompetenzen bei der Erlangung der PSM-Fachbewilligung ab und die zweite Massnahme soll es den Inhaberinnen und Inhabern ermöglichen, ihre Kompetenzen dank einer obligatorischen Weiterbildung regelmässig auf den neusten Stand zu bringen. Es braucht den neuen Absatz 1bisvon Artikel 49 USG, um es dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Regulierungsbehörde für die PSM-

31 Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Bericht des Bundesrates vom 6. September 2017.

32 Massnahmen des Aktionsplans PSM des Bundesrates: Massnahme 6.3.1.1 «Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung von PSM» und Massnahme 6.3.1.3 «Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung».