Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Fachbewilligungen zu erlauben, diese beiden Massnahmen35 umzusetzen und die Ausbildungskosten im Zusammenhang mit den PSM-Fachbewilligungen abzugelten.
B. Inhaber von Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
Die Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind den schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt (Art. 8 Abs. 2 ChemRRV). Es ist geplant, im Rahmen des Aktionsplans PSM eine Zusatzausbildung einzuführen für Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die ihre Bewilligung in eine Schweizer Bewilligung umwandeln wollen. Um diese Bewilligung zu erlangen, werden in der Prüfung zu dieser Ausbildung ihre Kenntnisse zur schweizerischen Gesetzgebung zu Pflanzenschutzmitteln, zum Schutz der Anwenderinnen und Anwender und zum Umweltschutz geprüft. Der neue Absatz 1bisdes Artikels 49 USG soll es dem Bund erlauben, diese Zusatzausbildung zu organisieren und bei Bedarf teilweise abzugelten.
C. Inhaber von PSM-Fachbewilligungen in speziellen Bereichen
Die Bewilligungspflicht für berufliche und gewerbliche Anwendungen von PSM (PSM-Fachbewilligung) gemäss Artikel 7 ChemRRV stammt aus dem Jahr 2005 und gilt für alle Anwendungsbereiche: Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft und spezielle Bereiche. In den speziellen Bereichen (z. B. Hauswartdienste) ist die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen notwendig, um diese den Inhaberinnen und Inhabern von PSM-Fachbewilligungen aus finanzieller Sicht zugänglich zu machen. Tatsächlich sind die Ausbildungskosten in diesem Bereich wesentlich höher, da nur eine beschränkte Anzahl von Personen diese Bewilligung erlangen möchte und es nicht möglich ist, die erforderlichen Kenntnisse wie in den anderen Bereichen während der Berufsausbildung zu erwerben. So können etwa während der Grundausbildung zum Landwirt an den kantonalen Berufsschulen gleichzeitig die Sachkenntnisse für die Erlangung der PSM-Fachbewilligung erworben werden. Die künftigen Inhaberinnen und Inhaber der PSM-Fachbewilligung für die Landwirtschaft müssen daher keine zusätzlichen und kostenpflichtigen Ausbildungen mehr besuchen, sondern können direkt die Prüfung für die Fachbewilligung absolvieren. In den speziellen Bereichen ist das nicht möglich.
1.1.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Wie in anderen Rechtsbereichen besteht auch im Umweltschutzbereich der Bedarf, die nach geltendem Recht grundsätzlich schriftlich durchgeführten Verfahren, wie zum Beispiel Melde- und Bewilligungsverfahren beim Umgang mit Stoffen, Organismen und Abfällen, elektronisch abzuwickeln. Artikel 59bisUSG schafft die formell-gesetzliche Grundlage, um das E-Government Programm des UVEK im Umweltschutzbereich umzusetzen. Die Informations- und Dokumentationssysteme dienen der elektronischen Abwicklung von Verfahren sowie der elektronischen Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung.