Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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1.1.6 Strafrecht

Das schweizerische Umweltstrafrecht ist in mehreren Gesetzen geregelt und über Jahrzehnte heterogen gewachsen. Ein vom Bund in Auftrag gegebenes Gutachten der Universität Bern (Hilf/Vest, Gutachten „Umweltstrafrecht“ im Auftrag des BAFU 2016) zeigt auf, dass die Strafbestimmungen in verschiedenen Bereichen nicht mehr den Anforderungen an ein zeitgemässes Umweltstrafrecht entsprechen. Die Gutachter identifizierten insbesondere folgenden Anpassungsbedarf:

- Wertungswidersprüche und Strafbarkeitslücken:

- Gleichwertiges wird nicht gleich bestraft.

- Es sind nicht alle strafwürdigen Verhaltensweisen richtig erfasst.

Weiterer Hintergrund der vorliegenden Revisionsvorlage ist die zunehmende Wichtigkeit einer effektiven Bekämpfung von bandenmässiger und gewerbsmässiger Umweltkriminalität. Umweltkriminalität hat sich im vergangenen Jahrzehnt zu einem weltweiten Milliardengeschäft und einem der grössten Tätigkeitsbereiche der organisierten Kriminalität entwickelt (vgl. Interpol/RHIPTO/GI, World Atlas of Illicit Flows 2018). Dementsprechend sind international und national verschiedene Bestrebungen im Gang, um dieser Entwicklung entgegenzutreten. Dazu gehört unter anderem auch die Stärkung des relevanten Strafrechts. Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Lärm

Bei der Prüfung von möglichen Lösungen wurde das BAFU von einer Begleitgruppe mit kantonalen und städtischen Vertretern (Kapitel 2.1) sowie Expertinnen und Experten aus der Raumplanung und dem Lärmschutz unterstützt. Das BAFU hat zudem eine volkswirtschaftliche Beurteilung erstellt (Kapitel 6Error! Reference

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1.2.1.1 Geprüfte Alternativen

Für die Anpassung der bestehenden lärmrechtlichen Bestimmungen wurden die nachfolgend erläuterten Alternativen geprüft:

Nullvariante: Die Nullvariante entspricht der heutigen Regelung ohne Anpassung der Artikel 22 und 24 USG.

Angepasste Nullvariante: Diese Variante entspricht im Grundsatz der bestehenden Regelung. Allerdings müssten die Grenzwerte nur noch bei einem Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden und nicht wie heute bei jedem. Diese Variante entspricht der Vollzugspraxis verschiedener Kantone. Sie wurde abgelehnt, weil sie für kleinere Wohnungen keine Lösung bringt. Zudem führt sie nicht zur gewünschten Planungssicherheit, weil nach wie vor Interessenabwägungen nötig sind.