Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Deklarationspflicht: Mit dieser Variante würden die Grundeigentümer mit der Einzonung oder der Baubewilligung verpflichtet im Miet- oder Kaufvertrag die aktuelle Lärmbelastung festzuhalten. Der Vermieter (Verkäufer) einer Wohnung würde so den Mieter (Käufer) auf allfällige Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte und die damit zusammenhängende Gesundheitsgefährdung aufmerksam machen. Diese Variante wurde von der Begleitgruppe praktisch einstimmig abgelehnt, weil der Lärmschutz damit zu stark an Private delegiert werde. Zudem hätten Käufer oder Mieter angesichts des knappen Angebots an Wohnungen in den Städten keine angemessene Auswahl, sodass die Deklaration keinen Markteinfluss hätte.

1.2.1.2 Gewählte Lösung

Die gewählte Lösung beinhaltet erstens eine Neuregelung für Baubewilligungen (Art. 22 USG). Diese orientiert sich am Vorschlag des Cercle Bruit Schweiz (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) zum «Bauen im Lärm» vom 09. Oktober 2019. Die lärmrechtlichen Kriterien für die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten werden bereits im Gesetz klarer formuliert. Damit soll die Rechts- und Planungssicherheit erhöht werden. In der Begleitgruppe wurde dieser Vorschlag von den kantonalen und kommunalen Raumplanungs- und Lärmschutzexperten gestützt. Mit der gewählten Lösung wird zweitens eine Neuregelung für Änderungen von Nutzungsplänen (Art. 24 USG) vorgeschlagen: Soll in lärmbelasteten Gebieten durch Um- und Aufzonungen mehr Wohnraum geschaffen werden, ist dies nur möglich, wenn in Fussdistanz ein öffentlicher Freiraum besteht, welcher der Erholung dient. Zudem sollen im Rahmen der Planung Massnahmen festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zur Wohnqualität beitragen.

Die Neuregelung unterstützt bestehende Strategien des Bundes, die zu einer hohen Qualität der Siedlungsentwicklung nach innen beitragen. Sie nutzt und stärkt Synergien zu bereits laufenden Überlegungen, vor allem bezüglich Landschaft, Klimaanpassung, Biodiversität und Gesundheitsförderung.

Die gewählte Lösung erhöht die Transparenz der Regelung für alle Akteure und führt zu mehr Rechtssicherheit. Insbesondere ermöglicht sie den Verzicht auf die bisher erforderliche Interessenabwägung für Ausnahmebewilligungen und die Zustimmung des Kantons.

1.2.2 Altlasten

1.2.2.1 Fristen

Als Anreizinstrument für eine Beschleunigung der Altlastenbearbeitung sieht vorliegende Gesetzesänderung die Einführung von Abschlussfristen für VASA-Abgeltungen vor. Zwei aufeinander abgestimmte Fristen für die Untersuchung und die Sanierung der Standorte, deren Einhaltung mit einem finanziellen Anreiz verbunden ist, werden dazu beitragen, dass der Altlastenvollzug etappiert und im gewünschten Mass beschleunigt wird.

- Die erste Frist soll den VASA-Abgeltungsanspruch für Untersuchungsmass-

nahmen zeitlich limitieren.