Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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- Die zweite Frist soll den VASA-Abgeltungsanspruch für Sanierungsmassnah-

men zeitlich beschränken.

Die Frist betreffend die Untersuchungsmassnahmen ist eingehalten, wenn die Beurteilung des Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs nach Art. 8 AltlV vor Ablaufen der Frist erfolgt ist. Für die Sanierungsmassnahmen wäre grundsätzlich die Erfolgskontrolle nach Artikel 19 AltlV, also der Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind, der ideale Meilenstein für die Kontrolle der Fristeinhaltung. Bei der Mehrzahl der Sanierungen, die mit rasch realisierbaren Dekontaminationsarbeiten erfolgen, wäre die Kontrolle der Fristeinhaltung mit diesem Meilenstein auch praktikabel. Bei Sanierungen mit Sicherungsmassnahmen kann sich jedoch der Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind, unter Umständen über 10-20 Jahre, im Extremfall sogar noch länger, hinziehen. Müsste die Abschlussfrist entsprechend weit hinausgesetzt werden, würde dies bei den viel zahlreicheren Fällen mit Dekontaminationsmassnahmen nicht zur gewünschten Beschleunigung führen. Deshalb gelten die Fristen als eingehalten, wenn die Untersuchungen vor Ablaufen der Frist 2028 und die baulichen Sanierungsmassnahmen vor Ablaufen der Frist 2040 abgeschlossen sind.

1.2.2.2 Erhöhung der Abgeltungen an die Ausfallkosten von Sanierungen von Betriebsstandorten

Die Erhöhung der Abgeltungen an die Sanierung von Betriebsstandorten bei denen Verursacher bestehen, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, ist zusammen mit den neuen Fristen ein probates Mittel, um die Sanierung solcher Standorte zu beschleunigen und damit die Umweltschäden rascher zu beseitigen.

Seitens Verwaltung wurde geprüft, ob die Erhöhung der Abgeltungen auch auf die Betriebsstandorte angewendet werden soll, bei welchen zwischen 1. Februar 1996 und 1. Februar 2001 noch Abfälle auf den Standort gelangten. Diese Option wurde verworfen, weil die Kantone ab Inkraftsetzung des USG im Jahr 1983 und der Technischen Verordnung über Abfälle im Jahr 199133 genügend Zeit hatten, um die Ablagerung von Abfällen zu unterbinden. Aus diesem Grunde wurde für Standorte, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 1. Februar 2001 noch Abfälle auf den Standort gelangten der bisherige Abgeltungssatz von 30% beibehalten.

Da die Änderung von einem Mitglied des Gesetzgebers angestossen wurde, der Bundesrat bereits seine Zustimmung dazu gegeben hat und BR Sommaruga anlässlich der Sitzung im SR vom 8. Dezember 2020 erwähne, dass die Änderung in die Gesetzesrevision aufgenommen werden könne, wurden keine weiteren Alternativen geprüft.

1.2.2.3 Pauschale Abgeltungen

Zusätzlich zu den heute gültigen Abgeltungen soll eine finanzielle Entschädigung des Verwaltungsaufwands den Kantonen erlauben, die personellen Ressourcen der

33 SR 814.600