Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Altlastenfachstellen aufzustocken und die Altlastenbearbeitung proaktiv anzugehen. Die mit den pauschalen Katasterabgeltungen gemachten Erfahrungen mit der Frist zur Erstellung der Kataster der belasteten Standorte (KbS) zeigt, dass die Kantone zügig und engagiert agieren, wenn die fristgerechte Umsetzung mit einem finanziellen Anreiz verbunden ist. Bei der KbS-Erstellung sah Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe a USG i.V. mit Artikel 32e Absatz 4 Buchstabe a USG vor, dass den Kantonen pro Standort eine Pauschale von 500 Franken aus dem VASA-Fonds entrichtet wurde, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Standorts vor dem 1. November 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten. Zur Inanspruchnahme dieser Abgeltungen hatten die Kantone zusätzliche, befristete Stellen geschaffen, dank derer rund 95% der 38'000 Standorte termingerecht in den kantonalen Katastern erfasst werden konnten. Diese Erfahrung nimmt die USG-Änderung nun auf und führt folgende Pauschalen pro Standort ein:
- Fr. 3'000.- für den fristgerechten Abschluss der Voruntersuchung;
- Fr. 5'000.- für die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsmassnahmen bei den
Schiessanlagen;
- Fr. 10'000.- für die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsmassnahmen bei
den übrigen Standorten.
Diese Pauschalen entsprechen rund 40% des durchschnittlichen administrativen Aufwands der Vollzugsbehörden und werden, ergänzend zu den bisherigen VASA-Abgeltungen, an die administrativen Aufwendungen der Kantone geleistet.
Mit Ausnahme der Schiessanlagen können die beiden Pauschalen für die Untersuchung und die Sanierung kumuliert werden. Für einen untersuchten und anschliessend sanierten Standort können demnach Fr. 13'000.- geltend gemacht werden. Eine Abstufung der Pauschalen je nach administrativem Aufwand der Vollzugsbehörde wurde geprüft, jedoch als ist nicht praktikabel beurteilt. Zudem würden zur Einreichung und Prüfung der Gesuche unverhältnismässig hohe personelle Ressourcen gebunden.
Das heutige Abgeltungssystem gemäss Artikel 32e Absatz 3 USG erlaubt es dem Bund, ausschliesslich Abgeltungen an die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen von Siedlungsabfalldeponien, Schiessanlagen, Standorten mit Ausfallkosten und die Untersuchungen von unbelasteten Standorten zu entrichten. Man spricht hierbei von den sogenannten VASA-Fällen. Die hier vorgeschlagenen zusätzlichen Pauschalabgeltungen an den administrativen Aufwand der Kantone sollen für alle untersuchten und sanierten Standorten entrichtet werden. Diese für alle Standorte gültige Abgeltung ist zielführend, denn damit wird der Anreiz zur fristgerechten Abarbeitung der vergleichsweise häufigeren Nicht-VASA-Fälle geschaffen (auf 6 Nicht-VASA-Fälle kommt im Schnitt lediglich 1 VASA-Fall). Fristen ohne Pauschale oder mit einer solchen ausschliesslich für die «klassischen» VASA-Fälle könnten dazu führen, dass die Kantone prioritär letztere behandeln, obwohl Massnahmen an anderen Standorten aus Sicht des Umweltschutzes u.U. dringlicher wären.
Die Einführung der Pauschalabgeltungen bietet darüber hinaus auch die Gewähr, dass der Bund vollständige Angaben über die untersuchten und sanierten Standorte erhält, unabhängig davon, ob es sich hierbei um «klassische» VASA-Fälle handelt