Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Ziel fokussiert auf naturnah gestaltete und unterhaltene Freiräume in städtischen Landschaften.38
- Massnahme AP2-b2 der Strategie des Bundesrates zur «Anpassung an den
Klimawandel», wonach Freiräume in Siedlungen und Agglomerationen aufgewertet werden sollen. Ziel ist, mit Stadtgrün (Grünräume, Fassaden- und Dachbegrünung) und Gewässerräumen das Stadtklima und die Lebensqualität zu verbessern sowie einen Beitrag gegen die hitzebedingte Sterblichkeit zu leisten.39
- Ziel 8 der Strategie Biodiversität Schweiz, wonach die Biodiversität im Sied-
lungsraum gefördert werden soll. Das Ziel der Massnahme ist, Grün- und Freiräume in den Siedlungen verstärkt zu sichern und zu vernetzen.40
Interessenkonflikte zu anderen Strategien des Bundesrates sind nicht erkennbar.
1.3.2 Altlasten
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
In der vom Bundesrat am 8. Mai 2020 verabschiedeten «Bodenstrategie Schweiz» wurde als eines von 8 besonders relevanten bereichsspezifischen Zielen folgendes Ziel festgelegt: Beim Umgang mit belasteten Böden und Altlasten bestehen heute Unklarheiten im Vollzug. Nötig ist eine Überprüfung und allfällige Harmonisierung der verschiedenen Rechtstexte. Im Kapitel 5.7 der Bodenstrategie wurde das Thema Bodenbelastungen aufgegriffen und als strategische Stossrichtung folgendes festgehalten: Allfällige Anpassung von Rechtstexten gemäss den Empfehlungen der laufenden Evaluation.
Die Änderung von Art. 32e USG ist angezeigt und dringlich, weil damit einerseits die Motion Salzmann (18.3018) "Korrekter Einsatz der Bundesgelder für die Kugelfangsanierung» umgesetzt werden kann, deren Dringlichkeit durch die am 10. Dezember 2019 eingereichte Interpellation Salzmann (19.4415) «Zögerliche Umsetzung der Motion 18.3018" unterstrichen wurde. Andererseits soll durch die USG-Änderung möglichst rasch auch eine Beschleunigung der Altlastenbearbeitung erreicht werden, damit der Finanzüberschuss im VASA-Fonds nicht weiter anwächst. Im Weiteren liegt die Einführung von VASA-Abschlussfristen im allgemeinen finanzpolitischen Interesse. Das Finanzleitbild des Bundes vom Oktober 1999 hält als Grundsatz 10 fest: «Subventionen sind zeitlich zu befristen. […] Bei Abgeltungen ist soweit wie möglich eine Befristung der staatlichen Aufgabe vorzusehen.».
Auch die zusätzlichen Ausgaben zulasten des VASA-Fonds in Zusammenhang mit der Sanierung von belasteten Kinderspielplätzen sind angesichts der heute bereits
38 Der Bundesrat, 2020. Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. Bern.
39 Der Bundesrat, 2020: Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz. Aktionsplan 2020– 2025. Bern.
40 Der Bundesrat, 2012. Strategie Biodiversität Schweiz. Bericht des Bundesrats vom 25. April 2012. Bern.