Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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oder nicht. Die finanzpolitisch geforderte Erfolgskontrolle im Bereich Altlasten wird dadurch auf Bundesebene verbessert.
Um nicht diejenigen Kantone zu benachteiligen, die ihre Untersuchungs- und Sanierungsbestrebungen vorangetrieben haben, sollen die Pauschalen rückwirkend auch für die bereits untersuchten und sanierten Standorte ausbezahlt werden. Die für die Auszahlung der Pauschalen notwendige Erstellung der Gesuche und Prüfung soll möglichst einfach gehalten werden, weshalb diese im Rahmen von Sammelgesuchen beim BAFU erfolgen sollen.
1.2.2.4 Belastete Böden und Kleinkinder
Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden derart mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dass regelmässig dort spielende Kleinkinder in ihrer Gesundheit gefährdet sind, sollen dem Geltungsbereich von Artikel 32c USG unterstellt werden und dort explizit als Standorttyp aufgeführt werden. Zum Standort zählt die Bodenfläche mit Sanierungsbedarf, d.h. die Fläche mit Belastungen über den Konzentrationswerten nach Anhang 3 Ziffer 2 AltlV. Ob der Standort sich dabei über eine oder mehrere Parzellen erstreckt, ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2018 vom 17. April 2019 E. 4).
Aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht rechtfertigt sich die explizite Aufführung des neuen Standorttyps im USG wie folgt:
- Diese Standorte werden neu aus dem Geltungsbereich der VBBo in denjenigen
der AltlV verschoben. Die explizite Nennung schafft Rechtssicherheit, entspricht dem Legalitätsprinzip und beugt Missverständnissen vor.
- Die Kostentragung für diesen Standorttyp wird anders geregelt als bei den
übrigen belasteten Standorten (VASA-Abgeltungen von 60% an die Untersuchung und Sanierung von Standorten im öffentlichen Besitz bzw. 40% an die Sanierung von Standorten im Privatbesitz anstatt von 30-40% der anrechenbaren Kosten).
Die Untersuchung und Sanierung aller schweizerischen Bodenflächen, deren Schadstoffgehalte die Gesundheit von spielenden Kleinkindern gefährden, ist kostspielig (vgl. weiter unten Kapitel 6) und soll neu mit Beiträgen aus dem VASA-Fonds und, je nach kantonalem Recht, dem zuständigen Gemeinwesen finanziert werden. Zur Entlastung der Kantone und der Gemeinden ist vorgesehen, den Beitragssatz aus dem VASA-Fonds für Standorte im öffentlichen Besitz auf 60% festzulegen. Der sonst übliche Prozentsatz von 40% soll bei der Sanierung von Standorten im Privatbesitz zur Anwendung kommen. Abschätzungen des BAFU zeigen, dass die daraus entstehenden Kosten mit den vorhandenen und zu erwartenden Einnahmen des VASA-Fonds gedeckt werden können. Selbst wenn schweizweit alle Bodenflächen, deren Schadstoffgehalte die Gesundheit von spielenden Kleinkindern gefährden, bis 2060 saniert würden, wären die Massnahmen finanzierbar.
Als Alternative zur gewählten Lösung hat die Arbeitsgruppe BAFU/KVU (vgl. Kap. 1.1.1.3) den ursprünglichen BAFU-Vorschlag der Gleichbehandlung aller Flächen evaluiert. Dieser Vorschlag hätte die Kantone dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche Standorte, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, saniert werden