Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Eine weitere Alternative wollte die Organisation sämtlicher Weiterbildungskurse an die Kantone delegieren. Auch diese Alternative wurde verworfen, da sie für die Kantone weit höhere Kosten verursacht hätte, ohne dass Transparenz und Eignung des Systems sichergestellt gewesen wären.

Bei einer dritten Alternative hätte die Gesamtverantwortung für die Organisation der Weiterbildungskurse beim BAFU gelegen. Diese Alternative wurde ebenfalls nicht weiterverfolgt, da sie hinsichtlich der unterschiedlichen Bedürfnisse der Kantone nicht flexibel war und die Synergien der bestehenden Ausbildungen nicht berücksichtigte. Deshalb wäre sie viel teurer gewesen als die anderen Alternativen.

Der Bericht zur volkswirtschaftlichen Beurteilung hat die letzten beiden Alternativen für die Weiterbildung unter Einbezug aller Kriterien als fast äquivalent beurteilt. Daher wurde eine neue Alternative erarbeitet, die diese beiden Alternativen kombiniert: eine Koordination auf Bundesebene mit einem Angebot von privaten (mit Rahmenvorgaben des BAFU) wie von öffentlichen Anbietern (kantonale Ausbildungskurse). So wird jederzeit ein geeignetes, ausreichendes und finanziell tragbares Kursangebot gewährleistet. Für die Umsetzung dieser Lösung braucht es die vorliegende Änderung von Artikel 49 Absatz 1bisUSG.

Für die Umwandlung von Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in eine schweizerische Bewilligung ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig. Würde die Umwandlung von Bewilligungen aus der EU/EFTA ermöglicht, ohne dass die Inhaberinnen und Inhaber sich Kenntnisse zur schweizerischen PSM-Gesetzgebung aneignen müssten, würde durch diese Wissenslücken das Risiko beim Einsatz von PSM steigen, was dem Ziel des Aktionsplans PSM, die Risiken um 50 Prozent zu senken, widerspräche.

Bei den Fachbewilligungen in den speziellen Bereichen würden zu hohe Ausbildungs- und Prüfungsgebühren dazu führen, dass die Anwenderinnen und Anwender von PSM keine Fachbewilligung erlangen und die PSM illegal einsetzen.

1.2.5 Informations- und Dokumentationssysteme

Das BAFU hat verschiedene Varianten für die Regelung von Informations- und Dokumentationssystemen für die elektronische Durchführung von Verfahren sowie die elektronische Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung im USG geprüft. Insbesondere wurde geprüft, ob die Informations- und Dokumentationssysteme für die verschiedenen Umweltfachbereiche einzeln geregelt werden soll, oder ob eine übergeordnete Regelung geschaffen werden soll, welche alle Fachbereiche abdeckt. Da die Verfahren in verschiedenen Fachbereichen, wie zum Beispiel Umgang mit Stoffen, Organismen und Abfällen, elektronisch geführt werden sollen und die Informations- und Dokumentationssysteme von ihrer technischen Ausgestaltung her grundsätzlich dieselben sind, hat man sich für eine Regelung entschieden, welche sich auf sämtliche Fachbereiche bezieht. Die Konkretisierung der Informations- und Dokumentationssysteme in den verschiedenen Umweltfachbereichen erfolgt auf