Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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müssen, wenn die Bodenbelastung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Untersuchung und Sanierung der Privatflächen wäre damit nicht freiwillig gewesen, sondern hätte von den Kantonen nötigenfalls angeordnet werden müssen. Die Kosten hätten zu je 40% der VASA-Kasse sowie dem zuständigen Gemeinwesen überbunden werden sollen. Der Anspruch auf VASA-Abgeltungen wäre auch bei diesem Vorschlag zeitlich befristet worden. Damit hätte ein starker finanzieller Anreiz für die Standorteigentümer bestanden, ihre Flächen fristgerecht zu untersuchen und allfällige Bodenbelastungen entfernen zu lassen. Säumige Eigentümer hätten die Kosten selber tragen müssen. Die Vertreter und Vertreterinnen der KVU haben diesen Vorschlag jedoch als nicht vollzugstauglich und nicht finanzierbar abgelehnt.

Als weitere Variante wurde geprüft, ob neben dem 40%-Beitrag aus dem VASA-Fonds an die Sanierungskosten bei Privateigentümern zusätzlich ein vergleichbarer Beitragssatz des zuständigen Gemeinwesens (Kanton oder je nach kantonaler Rechtsordnung auch die Gemeinden) im USG festgeschrieben werden soll. Dies hätte die Kosten zulasten der Privateigentümer deutlich reduziert, was sich positiv auf die Zahl der sanierten Standorte ausgewirkt hätte, mit den entsprechend günstigen Auswirkungen auf die Gesundheit der dort spielenden Kleinkinder. Auch dieser Vorschlag wurde durch die Vertreter und Vertreterinnen der KVU aus Vollzugs- und Kostengründen abgelehnt.

1.2.3 Lenkungsabgaben

Es wurden keine weiteren Alternativen geprüft, da am 1. Januar 2009 entsprechende Grenzwerte in der LRV in Kraft gesetzt wurden. Die Artikel 35b und 35bbisfinden keine Anwendung mehr und können deshalb gestrichen werden.

1.2.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen

Die verschiedenen Alternativen für die Umsetzung der beiden Massnahmen 6.3.1.1 und 6.3.1.3 des Aktionsplans PSM wurden im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU)34 geprüft und von 2017 bis 2020 vom BAFU, von den Kantonen und von den betroffenen Kreisen intensiv diskutiert.

Eine Alternative, die für die Weiterbildungskurse geprüft wurde, wollte es der Privatwirtschaft überlassen, alleine ein Kursangebot auf die Beine zu stellen. Diese Alternative wurde aus drei Gründen verworfen: Die obligatorischen Kurse sollten erschwinglich bleiben, sie müssen schweizweit gleichwertig bleiben das Kursangebot sollte jederzeit für alle Bewilligungsinhaber ausreichen. Ohne ein Mindestmass an Koordination und Interventionsmöglichkeiten für den Bund können diese Bedingungen nicht gewährleistet werden.

34 Beilage: Bericht von EBP vom 28.07.2020 «Volkswirtschaftliche Beurteilung der Änderungen von Gesetzestexten in Bezug auf die Fachbewilligung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM)».