Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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2019–2023 speziell aufgeführt. Die Revision ist dennoch angezeigt, damit dem verfassungsmässigen Auftrag, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind, nachgekommen wird. Es handelt sich um eine notwendige Aktualisierung von Bestimmungen, die seit dem Inkrafttreten des USG nie übergreifend überprüft und modernisiert wurden.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
1.4.1 Lärm
Mit der vorliegenden Neuregelung kann die Motion Flach 16.3529 als erfüllt betrachtet werden.
1.4.2 Altlasten
Mit der vorliegenden Änderung von Art. 32e USG wird die Motion Salzmann (18.3018) «Korrekter Einsatz der Bundesgelder für die Kugelfangsanierung» umgesetzt sowie der Interpellation Salzmann (19.4415) «Zögerliche Umsetzung der Motion 18.3018» nachgekommen.
In der Stellungnahme des Bundesrates vom 24.2.2021 auf die Motion Fivaz (20.4546) teilt der Bundesrat mit, dass das UVEK zusammen mit den Kantonen nach Lösungen suche, um belastete Böden, auf denen Kinder regelmässig spielen und die ihre Gesundheit gefährden, zu sanieren. Diese Lösung solle in die vorliegende Revision des USG aufgenommen werden.
1.4.3 Lenkungsabgaben
Mit der Streichung der Lenkungsabgaben auf Schwefel wird kein parlamentarischer Vorstoss erledigt.
1.4.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Mit Artikel 49 Abs. 1bisUSG wird kein parlamentarischer Vorstoss erledigt.
1.4.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Mit Artikel 59bisUSG wird kein parlamentarischer Vorstoss erledigt.
1.4.6 Strafrecht
Mit der Aktualisierung des USG-Strafrechts wird kein parlamentarischer Vorstoss erledigt.