Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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sein, welcher der Erholung dient. Zudem sind Massnahmen vorzusehen, welche die Wohnqualität in akustischer Hinsicht verbessern. Diese Massnahmen sollen an bereits bestehende Planungen und Instrumente anknüpfen und dabei verschiedene Synergieeffekte nutzen, wie sie in Kapitel 5 näher erläutert sind.
Diese Anforderungen gelten nicht für Änderungen bei Industrie- und Gewerbezonen, wenn dort kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Die in Artikel 24 Absatz 2 USG festgehaltene Anforderung für Erschliessungen wird aufgehoben. Heute sind Erschliessungsplanungen selten. Zudem ist eine Erschliessungsplanung nur ein Zwischenschritt von der Ausscheidung oder Änderung der Zone zur Baubewilligung. Auf eine Regelung für die Erschliessung kann verzichtet werden. Die Neuregelung legt stattdessen mehr Gewicht auf die akustischen Aspekte, die bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum auch in einer lärmbelasteten Umgebung einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität leisten. Damit soll der Umgang mit Lärm und Akustik als Teil der Planungsprozesse verankert werden. Die hörbare Qualität der Wohnumgebung soll so stufengerecht und frühzeitig durch Massnahmen in der Raumplanung verbessert werden. Damit sollen Konflikte bei der Baubewilligung vermieden oder gemindert werden.
Diese Neuregelung unterstützt bestehende Strategien des Bundes, die insbesondere mit der Siedlungsentwicklung nach innen übereinstimmen. Sie nutzt und stärkt Synergien zu bereits laufenden Überlegungen, vor allem bezüglich Landschaft, Klimaanpassung, Biodiversität und Gesundheitsförderung.
4.1.2 Altlasten
Als Anreizinstrumente für eine Beschleunigung der Altlasten-Bearbeitung sollen die Einführung von Abschlussfristen, eine Erhöhung der Abgeltungen an die Ausfallkosten von Sanierungen bei Betriebsstandorten und eine Pauschale zur Entschädigung der administrativen Kosten der Kantone eingeführt werden. Zusätzlich sollen die bisher weitgehend unterbliebenen Sanierungen von schadstoffbelasteten Böden, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, mit finanziellen Unterstützungsbeiträgen gefördert werden.
4.1.2.1 Fristen
Die folgenden zwei Fristen für VASA-Abgeltungen sollen eingeführt werden:
- Eine erste Frist soll den VASA-Abgeltungsanspruch für die Voruntersuchung
zeitlich limitieren. Nach dem Abschluss der Voruntersuchungen gemäss Artikel 7 AltlV legt die Vollzugsbehörde entsprechend Artikel 8 AltlV fest, welche Standorte saniert oder überwacht werden müssen und welche keinen weiteren Handlungsbedarf aufweisen. Die gesamtschweizerische Klärung dieser Frage ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum Abschluss der Altlastenbearbeitung und verschafft dem BAFU einen Überblick über die noch anstehenden Sanierungen und deren Kosten. Ein Abschluss aller Voruntersuchungen bis 2028 ist aus heutiger Sicht nur bei einer entsprechenden Priorisierung der Arbeiten und bei ausreichenden Vollzugsressourcen realisierbar. Nicht von dieser