Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Frist betroffen sind die Schiessanlagen, bei welchen der Sanierungsbedarf auch ohne Voruntersuchung festgelegt werden kann und bei denen die Sanierungsuntersuchung kurz vor der Sanierung erfolgen kann. Da die Inkraftsetzung der hier vorgeschlagenen USG-Änderung voraussichtlich Anfang des Jahres 2023 erfolgen wird, wird für die Beendigung der Voruntersuchung eine Frist bis 31. Dezember 2028 als angemessen erachtet.
- Eine zweite Frist soll den VASA-Abgeltungsanspruch für die Umsetzung der
Sanierungsmassnahmen zeitlich beschränken. Weil ein Abschluss der Sanierungen inklusive Erfolgskontrolle und damit die Beendigung der schweizerischen Altlastenbearbeitung für den Zeitraum 2045-2050 angestrebt wird, soll das Jahr 2040 als Frist für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gewählt werden.
Die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen wird üblicherweise mit einem Sanierungsbericht belegt, zu dem die zuständige Behörde Stellung nimmt. Bei Dekontaminationen entspricht der Sanierungsbericht der Erfolgskontrolle nach Artikel 19 AltlV. Bei Sicherungen besteht nach Vollendung der baulichen Massnahmen und damit dem Beginn der Sicherungsphase die Gewähr, dass die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter eingedämmt sind.
4.1.2.2 Erhöhung der Abgeltungen an die Ausfallkosten von Sanierungen von Betriebsstandorten
An die Ausfallkosten von Sanierungsmassnahmen bei Betriebsstandorten sollen anstelle von 40% neu 60% VASA-Abgeltungen entrichtet werden. Auch an bereits erfolgte Auszahlungen aus dem VASA-Fonds sollen die VASA-Abgeltungen rückwirkend auf 60% erhöht werden. Die Erhöhung gilt nur für diejenigen Standorte, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind.
4.1.2.3 Pauschale Abgeltungen
Betreffend die Pauschalen für den fristgerechten Abschluss der Voruntersuchung und die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsmassnahmen soll Folgendes gelten:
- Für jeden fristgerecht, d.h. bis 31. Dezember 2028 gemäss Artikel 7 AltlV
untersuchten und nach Artikel 8 AltlV beurteilten Standort soll eine Pauschale von Fr. 3'000.- ausgerichtet werden. Die Untersuchungspauschale kann beantragt werden, sobald der KbS-Eintrag aktualisiert wurde und der Inhaber oder die Inhaberin zum KbS-Eintrag hat Stellung nehmen können oder wenn nötigenfalls eine rechtskräftige Feststellungsverfügung vorliegt.
- Ausgenommen von der Pauschalabgeltung ist die Untersuchung von Schiessan-
lagen. Gemäss der BAFU-Vollzugshilfe «VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen» sind technische Untersuchungsmassnahmen bei Schiessanlagen meist erst im Rahmen der Sanierungsprojektierung erforderlich, weshalb im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 AltlV bei der Vollzugsbehörde kein grosser administrativer Aufwand anfällt.