Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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- Für jede Schiessanlage, bei der die Sanierungsmassnahmen umgesetzt wurden,
soll dem Kanton eine Sanierungspauschale in Höhe von Fr. 5'000.- ausbezahlt werden. Die Dekontaminationsmassnahmen und die anschliessende Erfolgskontrolle werden durch einen Sanierungsbericht dokumentiert. Sobald die zuständige Behörde die Sanierungsmassnahme beurteilt hat, kann sie beim BAFU die Auszahlung der Sanierungspauschale beantragen.
- Für jeden übrigen Standort, bei dem die Sanierungsmassnahmen umgesetzt
wurden, soll dem Kanton eine Sanierungspauschale in Höhe von Fr. 10'000.- ausbezahlt werden. Bei Dekontaminationsmassnahmen werden diese und die anschliessende Erfolgskontrolle durch einen Sanierungsbericht dokumentiert. Die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen durch die Behörde ist Voraussetzung für die Beantragung der Abgeltungen. Bei Sicherungsmassnahmen gilt die Umsetzung oder der Abschluss der baulichen Massnahmen, welche im Rahmen eines Zwischenberichtes dokumentiert sind, als entscheidendes Kriterium: Ab diesem Zeitpunkt können die Abgeltungen beim BAFU beantragt werden. Unmittelbar anschliessend folgt die Überwachung während der Sicherungsphase.
4.1.2.4 Abgeltungen an 300m-Schiessanlagen
Die Motion Salzmann (18.3018) beauftragt den Bundesrat, das USG so zu ändern, dass ab Inkraftsetzung für alle Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten durch den Bund abgegolten werden. Auf Antrag des Bundesrates haben der National- und der Ständerat die Motion am 15. Juni 2018 und 28. November 2018 angenommen.
Der Motion kann nachgekommen werden, indem der aktuelle Artikel 32e Absatz 4 Buchstaben c USG durch eine neue Bestimmung ersetzt wird (Art. 32eterAbs. 1 Bst. d USG). Abgeltungen aus dem VASA-Fonds an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung sollen bei allen Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, 40 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Die heutige Pauschalregelung bei 300-m-Schiessanlagen von Fr. 8000.- pro Scheibe soll gestrichen werden.
4.1.2.5 Bodenbelastungen und Kleinkinder
Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, werden im ergänzten Absatz 1 von Artikel 32c USG explizit als nötigenfalls zu sanierende Standorte im Sinne des Altlastenrechts aufgeführt.
Belastete private Kinderspielplätze und private Hausgärten gelten auch weiterhin nicht als belastete Standorte im Sinne des Altlastenrechts, die zwingend untersucht und saniert werden müssen. Deren Untersuchung und Sanierung bleiben freiwillig, jedoch werden sie im neuen Absatz 1bisvon Artikel 32c USG als Standorte aufgeführt, deren Sanierung die Kantone mit geeigneten Mitteln unterstützen können. Zudem soll auch der Bund an diese Sanierungsmassnahmen Abgeltungen leisten.