Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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In Artikel 32ebissind abschliessend die Tatbestände aufgeführt, an die der Bund Abgeltungen leistet. Diese Aufzählung wird in Absatz 6 um die Kategorie «öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen», und in Absatz 7 um die Kategorie «private Kinderspielplätzen und private Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen», ergänzt. Wie bei allen anderen altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen wird auch in diesen beiden neuen Absätzen der Abgeltungsanspruch befristet, jedoch nicht bis 2040, sondern bis 2060, um der grossen Anzahl potentiell betroffener Flächen gerecht zu werden.
Im Gegensatz zu den übrigen Standortkategorien sollen bei den «Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen», den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand keine Pauschalen an die Beurteilungen des Untersuchungsbedarfs und der Sanierungsmassnahmen entrichtet werden.
Als Kompensation für die Pauschalen und zur Entlastung der Kantone soll die Höhe der Abgeltungen für Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen auf Kinderspielplätzen und Grünflächen im Besitz der öffentlichen Hand 60% der anrechenbaren Kosten betragen. Bei Flächen im Privatbesitz würden nur an die Sanierungsmassnahmen VASA-Abgeltungen geleistet, und auch nur im Umfang von 40%.
Nach Einführung dieser neuen Tatbestände zu den Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten in das USG werden die drei Verordnungen (AltlV, VASA und VBBo) entsprechend anzupassen sein.
4.1.3 Lenkungsabgaben
Die beiden Artikel 35b und 35bbiszu den Lenkungsabgaben auf den Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» und von Benzin und Diesel werden ersatzlos gestrichen, da sie aufgrund der LRV-Vorschriften für Brenn- und Treibstoffe seit 2009 keine Anwendung mehr finden. Artikel 35c wird entsprechend angepasst.
4.1.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Die Umsetzung der beiden Massnahmen 6.3.1.1 und 6.3.1.3 des Aktionsplans PSM des Bundesrates erfordert eine Änderung von Artikel 49 Absatz 1bisUSG.
Dank Artikel 49 Absatz 1bisUSG kann der Bund finanzielle Aufwendungen, die aus einer öffentlichen, an eine private Organisation delegierten Aufgabe im Bereich der Aus- und Weiterbildung für die Anwendung von PSM gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes65 entstehen, per Beschluss oder durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vergüten. Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Ausbildungskosten.
65 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1).