Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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4.1.5 Informations- und Dokumentationssysteme

Artikel 59bisUSG schafft die rechtliche Grundlage für Informations- und Dokumentationssysteme des BAFU, welche der elektronischen Durchführung von Verfahren im Rahmen des Vollzugs des USG dienen. Daneben werden die Systeme auch für die elektronische Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung verwendet.

Soweit Gesetz und Verordnung nichts Anderes bestimmen, richtet sich das elektronische Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (VeÜ-VwV, SR 172.021.2).

4.1.6 Strafrecht

Die beantragte Neuregelung beinhaltet verschiedene Änderungen bestehender USG-Bestimmungen sowie einen neuen Artikel 62a USG.

4.1.6.1 Allgemeine Anpassungen der USG-Strafbestimmungen zu ihrer Aktualisierung

Verschiedene Bestimmungen in Artikel 60 und 61 USG bezüglich Bodenbelastung werden übersichtlicher strukturiert und konkreter formuliert. In Artikel 61a wird der Verweis auf die mit dieser Vorlage aufgehobenen Artikel 35b und 35bbisgestrichen.

4.1.6.2 Einführung von Umweltverbrechen, Herabstufung von Bagatelldelikten und Anpassung des Abfallstrafrechts

Das schweizerische Umweltstrafrecht besteht fast ausschliesslich aus Übertretungs- und Vergehenstatbeständen. Verbrechenstatbestände fehlen hingegen fast vollständig. Dies steht in einem Widerspruch zur internationalen Tendenz, solche Delikte mit härteren Strafen zu bedrohen. Zudem sind die Geldwäschereibestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 305bisStGB) nur auf Verbrechen anwendbar. Das „Waschen“ von Vermögenswerten aus Umweltdelikten, beispielsweise aus dem illegalen Handel mit Abfällen, ist deshalb gegenwärtig nur strafbar, wenn zusätzlich ein Verbrechenstatbestand wie die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation oder ein anderes zusammenhängendes Verbrechen nachgewiesen werden können.

Neu werden Umweltvergehen zu Verbrechen hochgestuft, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Als schwere Fälle gelten Verstösse mit schwerwiegenden (potenziellen) Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, sowie solche, die banden-, gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, und die Schweiz hat diese Position auch im Rahmen der Arbeiten des internationalen Strafrechts stets gegen aussen vertreten, dass härtere Strafen für sich allein weder in präventiver noch repressiver Hinsicht entscheidend sind. Wichtiger sind die Wahrscheinlichkeit, dass entsprechendes