Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a handelt (mit Abfällen belastete Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte).

Absatz 1 Buchstabe f: Neu werden die Sanierungskosten von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, mit 40% der anrechenbaren Kosten abgegolten. Dieser Bestimmung kommt wie der vorangehende Buchstabe e nur zur Anwendung, wenn es sich nicht ohnehin um einen belasteten Standort gemäss Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a handelt (mit Abfällen belastete Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte).

Absatz 1 Buchstabe g: Die neue pauschale Abgeltung an die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs soll pro Standort Fr. 3'000.- betragen. Davon ausgeschlossen sind die Schiessanlagen und die Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen.

Absatz 1 Buchstabe h: Die neue pauschale Abgeltung an die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen bei Schiessanlagen soll pro Standort Fr. 5'000.- betragen.

Absatz 1 Buchstabe i: Die neue pauschale Abgeltung an die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen der übrigen Standorte soll pro Standort Fr. 10'000.- betragen. Davon ausgeschlossen sind die Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen.

Absätze 2 und 3: Die beiden Absätze werden aus dem geltenden Recht unverändert übernommen (ehemals Art. 32e Abs. 5 und 6).

Art. 35b Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht»

Der Artikel wird gestrichen.

Art. 35bbisSchwefelgehalt von Benzin und Dieselöl

Der Artikel wird gestrichen.

Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren

Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 3biswerden aufgehoben.

Art. 49 Abs. 1bisAusbildung und Forschung

Dank der vorgeschlagenen Änderung kann der Bund finanzielle Aufwendungen, die aus einer öffentlichen Aufgabe resultieren, die an private Organisationen im Bereich der Aus- und Weiterbildung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln delegiert wurde, bis zu 50 % finanzieren. Die staatlichen Organisationen sind von dieser Regelung ausgenommen. Unter Ausbildungskosten werden die Vorbereitung und die Ausbildung selbst verstanden.