Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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werden die Bodenbehandlungszentren stärker ausgelastet. Die zusätzlichen Volumina aus der Sanierung von belasteten Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten sind jedoch im Vergleich zu den Aushubkubaturen der übrigen, aktuell stattfindenden Bautätigkeit im niederen Prozentbereich.
6.6.3 Lenkungsabgaben
Es gibt keine anderen Auswirkungen.
6.6.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Es gibt keine anderen Auswirkungen.
6.6.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Es gibt keine anderen Auswirkungen.
6.6.6 Strafrecht
Es gibt keine anderen Auswirkungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
7.1.1 Lärm
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Als Einwirkungen gelten unter anderem Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG).
Die Vorlage dient zudem der Zielsetzung von Artikel 75 Absatz 1 BV nach einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
7.1.2 Altlasten
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 74 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen.
7.1.3 Lenkungsabgaben
Den Vorschriften in Artikel 74 BV ist genüge getan, indem die LRV in Anhang 5 Qualitätsvorschriften für Brenn- und Treibstoffe festlegt. Demnach ist der maximale Schwefelgehalt in Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Diesel begrenzt. Die Strei-