Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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1 Ausgangslage

Anlässlich der Änderung vom 22. März 2019 des FMG1 wurde ein Absatz 2 zu Artikel 2 des BÜPF2 eingefügt. Dieser neue Absatz3 ermächtigt den Bundesrat, die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen (MWP) näher zu umschreiben, insbesondere jene nach Artikel 2 Buchstaben b, c und e BÜPF. Die Umsetzungsarbeiten richten sich auf die Teilrevisionen der VÜPF4, was wiederum Teilrevisionen der GebV-ÜPF5, der VD-ÜPF6 und der VVS-ÜPF7 nach sich zieht. Eine erste Ämterkonsultation wurde im März 2021 durchgeführt. Das Bundesgericht hat am 29. April 2021 ein Urteil8 gefällt, in dem es eine Anbieterin als Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD; Art. 2 Bst. c BÜPF) und nicht wie der Dienst ÜPF als Fernmeldedienstanbieterin (FDA; Art. 2 Bst. b BÜPF) einstufte. Um die Konsequenzen dieses Urteils auf die Praxis des Dienstes ÜPF gründlich zu analysieren, was einige Zeit in Anspruch nimmt, wurde entschieden, die Vorlagen in zwei Teilrevisionen zu trennen. Das erste vorliegende Revisionspaket (VÜPF, GebV-ÜPF, VD-ÜPF und VVS-ÜPF) beinhaltet nun alle Bestimmungen, die nicht die Definitionen der MWP regeln. Diese Bestimmungen, die die VÜPF an die 5G-Technologie anpassen, müssen zeitnah in Kraft treten. Die Definitionen der MWP (insb. Abgrenzung FDA AAKD) werden in einer zweiten Teilrevision angegangen.

Am 19. März 2021 hat das Parlament im Rahmen des Bundesgesetzes über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts eine Änderung des BÜPF beschlossen, welche die Bemessung der Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfallweise oder in Form von Pauschalen ermöglicht (Art. 38a BÜPF)9. Diese wird zu einer entsprechenden Änderung der GebV-ÜPF in einer separaten Vorlage führen.

1Fernmeldegesetz vom 30.04.1997 (FMG; SR 784.10)

2Bundesgesetzes vom 18.03.2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde-

verkehrs (BÜPF, SR 780.1; siehe AS 2020 6181)

3AS 2020 6181. Der Bundesrat hat am 18.11.2020 entschieden, dass die Änderung vom

22.03.2019 des FMG am 01.01.2021 in Kraft tritt, ausser Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 BÜPF, der zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird (AS 2020 6178).

4Verordnung vom 15.11.2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(VÜPF, SR 780.11)

5 Verordnung vom 15.11.2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF, SR 780.115.1)

6 Verordnung des EJPD vom 15.11.2017 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF, SR 780.117)

7 Verordnung vom 15.11.2017 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF, SR 780.12)

8 2C_544/2020

9 BBl 2021 669, S. 5/6