Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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sungen sie an ihren Systemen infolge dieser Teilrevisionen vornehmen müssen. Insbesondere für die Realisierbarkeit der neuen Auskunfts- und Überwachungstypen werden die MWP Investitionskosten haben. Die Strafverfolgungsbehörden beteiligen sich mit den Entschädigungen an den Betriebskosten der MWP.
- Die Integrierung der neuen Auskunfts- und Überwachungstypen in den entsprechenden Komponenten des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF wird gewisse Anpassungen im System (zusätzliche Prozessabläufe, Änderungen der Funktionalitäten, allfällige neue Server usw.) mit sich ziehen. Für den Dienst ÜPF rechnet man deshalb mit zusätzlichen Ausgaben, die aber mit den bestehenden Mitteln aufgefangen werden können.
- Die neuen Auskunfts- und Überwachungstypen werden voraussichtlich relativ selten beziehungsweise viel weniger als die anderen Auskunfts- und Überwachungstypen genutzt. Es ist daher mit einer eher geringen Zusatzbelastung der Budgets der Kantone zu rechnen. Die Gebühren der neuen Typen bewegen sich im Rahmen der bereits bestehenden Auskunfts- und Überwachungstypen. Wie gross die Belastung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden effektiv sein wird, hängt von der Anzahl Anordnungen dieser Typen ab, die weder voraussehbar noch beeinflussbar ist.
- Deshalb sollte insgesamt auch der Kostendeckungsbeitrag des Bundes mit den neu vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen unverändert bleiben.
- Gemäss dem neuen Artikel 15 Absatz 2 GebV-ÜPF kann der Bund den MWP, die selber nicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Durchführung von Überwachungen verpflichtet sind und den Dienst ÜPF dabei unterstützen, ebenfalls eine Entschädigung entrichten. Diese neue Bestimmung wird kaum finanzielle Auswirkungen für die MWP und den Bund haben, da diese Konstellation sich eher selten in der Praxis realisiert.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
Vorbemerkung
Im Verordnungstext werden die Formulierungen «gegebenenfalls», «falls verfügbar», «soweit verfügbar», «falls vorhanden», «falls bekannt», «soweit bekannt», «falls zutreffend», «soweit zutreffend» und «soweit möglich» verwendet. Diese Formulierungen bringen zum Ausdruck, dass die entsprechenden Regelungen im jeweiligen Kontext zu betrachten sind und optionale Parameter, optionale Funktionen, bestimmte Technologien oder Funktionen oder bestimmte Standards respektive bestimmte Versionen von Standards betreffen, auf deren Einzelheiten auf Verordnungsstufe der VÜPF nicht näher eingegangen werden kann. Auf Anfrage des Dienstes ÜPF haben