Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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- Der Auskunftstyp IR_52_COM_LAST, Auskünfte über andere Fernmelde- oder abgeleitete Kommunikationsdienste (Art. 43a), der Angaben über die letzte zugriffsrelevante Aktivität eines anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienstes liefert.

- Der Auskunftstyp IR_55_TEL_ADJ_NET, Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 48c), der spezifische Probleme der Identifikation der Täterschaft löst, wie sie bei gefälschter (Spoofing) oder unbekannter Telefonnummer des Anrufers auftreten.

Um die neuen technischen Möglichkeiten des «Lawful Access to Location Services» (LALS) zur Positionsbestimmung im Mobilfunk zu nutzen, werden vier neue Überwachungstypen geschaffen. Sie erlauben die einmalige oder die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk als Echtzeitüberwachung oder als Notsuche (Art. 56a und 56b bzw. für die Notsuche Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c).

Weiter zu erwähnen ist der neue Artikel 4a (Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung), der die in der Praxis umstrittene Berechnung der Frist von sechs Monaten neu regelt. Artikel 20 (Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten) wird ergänzt und neu strukturiert in Bestimmungen für natürliche Personen (Art. 20a) und juristische Personen (Art. 20b). Artikel 20a Absatz 5 sieht neu eine Ausnahme zur Identitätsprüfung und Erfassung der Angaben für Polizeibehörden, den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und weitere Personengruppen vor, sofern eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, welche ihnen erlaubt, ihre wahre Identität nicht preisgeben zu müssen.

Dazu werden punktuelle Änderungen in verschiedenen Bestimmungen angebracht und der Anhang mit neuen Begriffen und Abkürzungen ergänzt.

3.2 Anpassungen in der GebV-ÜPF

Infolge der Einführung der oben erwähnten fünf Auskunfts- und vier Überwachungstypen in die VÜPF wird auch der Anhang der GebV-ÜPF entsprechend angepasst. Die Gebühren und Entschädigungen der anderen Auskunfts- und Überwachungstypen bleiben unverändert.

Weiter gibt es punktuellen Änderungen in den Artikeln 3, 15, 17 Absatz 3, 18 und 19 Absatz 1 GebV-ÜPF.

3.3 Anpassungen in der VD-ÜPF

Neu gilt die VD-ÜPF nicht nur für die MWP, sondern auch für die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-f VÜPF. Entsprechend wird auch Artikel 3 VD-ÜPF geändert, der die gesicherte Kommunikation regelt.

Infolge der Einführung der oben erwähnten Auskunftstypen in die VÜPF werden auch die Bearbeitungsfristen für die Lieferung von Auskünften in Artikel 14 VD-ÜPF entsprechend angepasst.