Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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In der Praxis wurde die Frist von einem Arbeitstag im bisherigen Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b VD-ÜPF von den auskunftsberechtigten Behörden als zu lange erachtet. Dies insbesondere dann, wenn ihre Anfrage an einem Wochenende oder an einem Feiertag gestellt wurde und die Auskunft dringend war. Aus diesem Grund wird für die «grossen» FDA und AAKD für Auskunftsgesuche ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen (Pikett) neu eine kürzere Frist von sechs Stunden festgesetzt. Diese Frist entspricht derjenigen für dringende rückwirkende Überwachungen. Im Pikett gibt es erfahrungsgemäss nur wenige Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen. Daher ist nicht mit einer Überlastung der MWP zu rechnen. Andererseits müssen die Strafverfolgungsbehörden auch an Wochenenden und Feiertagen dringend benötigte Auskünfte einholen können, damit die polizeilichen Ermittlungen und damit die Strafverfolgung nicht behindert werden.

Auch in Artikel 14 Absatz 3 wurde die Frist für die „kleinen“ MWP im Vergleich zum bisherigen Recht für die einfachen Auskünfte von zwei auf einen Arbeitstag reduziert, um dem dringenden Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nach kürzeren Fristen Rechnung zu tragen.

Weiter gibt es punktuelle Änderungen in den Artikeln 10 Absatz 4 (neu), 11 Absatz 2, 12 sowie 18 Absatz 2 und 3 VD-ÜPF.

3.4 Anpassungen in der VVS-ÜPF

Mit der vorliegenden Vorlage wird die Gelegenheit genutzt, auch die VVS-ÜPF teil zu revidieren. Neben den Zugriffen auf die Anzeige der Betriebslage der Teile des Verarbeitungssystems, auf welche die Person Zugriff hat (PTSS-Dashboard), welche den Zustand der Überwachungskomponenten visualisiert, werden neu auch die Zugriffe des Dienstes ÜPF auf Daten im Verarbeitungssystem (Art. 8 Abs. 3-6) sowie die Aufbewahrungsdauer der Protokolle der Vernichtung der Daten (Art. 10 Abs. 4) geregelt. Weiter wird Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-c mit dem 1. Abschnitt des

3. Kapitels der VÜPF ergänzt, da insbesondere auch die besonderen Auskünfte und Überwachungen (Art. 25) wie auch die Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche (Art. 27) darunter fallen (vgl. Ziff. 5.4). Ebenso wird ein Begriff in Artikel 11 angepasst.

4 Auswirkungen für Bund, Kantone und MWP

Die vorgesehenen Anpassungen der vier Verordnungen (VÜPF, GebV-ÜPF, VD-ÜPF und VVS-ÜPF) sollten aus heutiger Sicht keine erheblichen finanziellen und personellen Auswirkungen haben, weder für Bund und Kantone, noch für die MWP. Trotzdem sind folgende minimale finanziellen Auswirkungen zu erwähnen:

- Die neuen Auskunfts- und Überwachungstypen und die Anpassungen an die 5G-Technologie in der VÜPF können für die MWP finanzielle und wirtschaftliche Konsequenzen haben, je nachdem, welche technischen Anpas-