Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 wurden bereits Präferenzen für eine Kombination von zwei verschiedenen In- strumenten geäussert: eines Zwangsvergleichs für sanierungsfähige Schuldner mit re- gelmässigem Einkommen und eines amtlich begleiteten gesetzlichen Abschöpfungs- verfahrens mit anschliessender Restschuldbefreiung. Dennoch wurden noch einmal verschiedene Alternativen geprüft.

1.2.1 Keine Modifikation des geltenden Privatkonkurses

Der Bundesrat hat bereits in seinem Bericht von 2018 die Ansicht geäussert, dass das geltende Konkursverfahren weniger gut geeignet sei, den Bedürfnissen privater Schuldner und ihrer Gläubiger zu entsprechen, als es ein Abzahlungsverfahren (mit Vermögensverwertung) wäre.38 Dennoch wurde noch einmal geprüft, ob eine einfa- che Änderung der Bestimmungen zum Privatkonkurs, welche bewirken würde, dass Schuldner wieder leichter zu einem Konkursverlustschein gelangen können, angezeigt wäre. Die Anpassung der Eintrittsschwelle liesse sich mit weiteren gesetzlichen Än- derungen verbinden, um die Lage der Schuldner zu verbessern. So könnte für die Ver- lustscheine eine kürzere Verjährungsfrist – zum Beispiel von zehn Jahren – eingeführt werden, welche nicht mehr unterbrochen werden könnte. Weiter könnte auch der Be- griff des neuen Vermögens (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG) so angepasst wer- den, dass schweizweit eine einheitliche Berechnungsgrundlage vorliegt und die Fall- stricke der heutigen uneinheitlichen Praxis39 umgangen würden. Schliesslich könnte vorgesehen werden, dass das Vorliegen neuen Vermögens von Amtes wegen geprüft werden müsste und bei der Pfändung für eine Konkursverlustscheinsforderung ein er- höhtes Existenzminimum (auf Grundlage des Budgets zur Berechnung des neuen Ver- mögens) angewendet würde. Dies hätte faktisch – wenn auch nicht rechtlich – in vie- len Fällen eine Schuldbefreiung für Konkursforderungen zur Folge.

Aufgrund der festgestellten Fehlanreize40 im Zusammenhang mit dem neuen Vermö- gen und der fehlenden Verbesserung der Gläubigersituation hält der Bundesrat die Öffnung des Privatkonkurses jedoch nach wie vor nicht für eine gute Lösung. Mit Eröffnung des Konkurses wird das Einkommen des Schuldners den Gläubigern auto- matisch entzogen (Art. 206 SchKG). Wollen diese später ihre Forderung wieder gel- tend machen, müssen sie den Weg der Spezialexekution, mit allen damit verbundenen Risiken, beschreiten. Der Schuldner dagegen müsste sich bei Herabsetzen der Ein- trittsschwelle lediglich für zahlungsunfähig erklären und würde damit faktisch – zu- mindest für absehbare Zeit – von den Konkursforderungen befreit, ohne weitere An- forderungen erfüllen zu müssen. Die Befreiung hielte so lange an, wie der Schuldner

38 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 7.

39 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.2.3.3.

40 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.2.3.4 und oben Ziff. 1.1.3.1