Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

nicht zu neuem Vermögen gelangt ist, womit er davon abgehalten wird, seine wirt- schaftliche Erholung mit voller Kraft voranzutreiben.

Eine Schuldbefreiung nach einem mehrjährigen Abzahlungsverfahren, bei dem lau- fend überprüft wird, ob der Schuldner keine neuen unverhältnismässigen Verbindlich- keiten eingeht und bei dem sich zeigt, ob der Schuldner mehrere Jahre mit einem knappen Budget haushalten kann, scheint dagegen nachhaltiger. Auch können die Gläubiger auf diese Weise automatisch über mehrere Jahre von sämtlichem generier- ten Einkommen und von allem anfallenden Vermögen profitieren. Die Gläubiger wür- den nicht mehr einzeln in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und stünden im Wettbewerb miteinander, sondern würden bis zum Ende der Abschöpfungsphase gleichbehandelt. Für alle Beteiligten bestünden damit amtlich begleitete, geregelte Verhältnisse. Der Bundesrat zieht das vorgeschlagene neue Konkursverfahren für na- türliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens damit dem einfachen Privat- konkurs für die Sanierung von natürlichen Personen vor. Um keine Wertungswider- sprüche zu verursachen oder neue falsche Anreize zu setzen, sieht er auch davon ab, gleichzeitig eine Modifikation des Privatkonkurses vorzuschlagen. Die Bestimmun- gen des Privatkonkurses werden von der vorliegenden Revision deshalb nicht berührt. Es wird sich in der Praxis zeigen, ob sie weiterhin einen Anwendungsbereich haben.

1.2.2 Verzicht auf Möglichkeit einer sofortigen Schuldbefreiung für "aussichtslose Fälle"

Geprüft wurde weiter eine sofortige Schuldbefreiung für "aussichtslose Fälle", zum Beispiel, wenn aufgrund Alter, Krankheit oder anderer Begebenheiten die Erzielung einer pfändbaren Quote auf Dauer nicht realistisch erscheint. In diesen Fällen ist die Durchführung eines mehrjährigen Verfahrens auf den ersten Blick nicht sinnvoll, wer- den dadurch doch allenfalls unnötige Kosten generiert. Auch für die Betroffenen könnte es vorteilhafter sein, sofort von ihren Schulden entlastet zu werden.

Gegen das Vorsehen einer sofortigen Schuldbefreiung für "aussichtslose" Fälle spricht jedoch, dass die Definition der Aussichtslosigkeit und die dafür notwendige Prognose im Einzelfall schwierig wären. Es scheint kaum wünschbar, dass eine staat- liche Stelle die Schuldnerinnen und Schuldner in aussichtlose und aussichtsreiche Fälle unterteilt. Zu befürchten sind auch Fehlanreize, die entstehen, wenn bei einer Verschlechterung der Lage eine sofortige Schuldbefreiung möglich wäre. Dies könnte die Akzeptanz des strengeren Verfahrens mit mehrjähriger Abzahlungsphase gefähr- den. Schliesslich wird in der rechtsvergleichenden Literatur der Lerneffekt von Syste- men mit Abzahlungsplänen betont.41 Indem Schuldner mehrere Jahre auf einen Teil des (zumindest potentiellen) Einkommens verzichten und einen Abzahlungsplan ein- halten müssen, werde ihnen automatisch ein verantwortungsvoller Umgang mit ihren Finanzen vermittelt. Solche Systeme würden, indem sie den Schuldnern etwas abver- langen, auch als gerechter empfunden und deshalb besser akzeptiert.42 Die Nachteile

41 Vgl. KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 29; s. auch KILBORN/GARRIDO/BOOTH/NIEMI/RAMSAY, World Bank Report on the Treatment of the Insolvency of Natural Persons, Rz. 443.

42 KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 31.