Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

einer sofortigen Schuldbefreiung für "aussichtslose" Fälle können somit die Vorteile nicht aufwiegen.

1.2.3 Kein Eingriff in die geltende Privilegienordnung

Aus Expertensicht wurde eine Anpassung der geltenden Konkursprivilegien, welche auch im Nachlassverfahren berücksichtigt werden, gefordert. Zu den privilegierten Gläubigern gehören namentlich Arbeitnehmer, Personen mit familienrechtlichen Un- terhalts- und Unterstützungsansprüchen (Art. 219 Abs. 4, Erste Klasse, i.d.R. für For- derungen, die in den letzten sechs Monaten entstanden sind) sowie die Krankenkassen (Art. 219 Abs. 4, Zweite Klasse Bst. c SchKG). Im Nachlassverfahren muss die Er- füllung der privilegierten Forderungen für die Annahme eines Nachlassvertrags hin- länglich sichergestellt sein, sofern nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Si- cherstellung ihrer Forderungen verzichten (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). In der Regel bedeutet dies, dass die Mittel zur Deckung der privilegierten Forderungen bei Annahme des Nachlassvertrags grundsätzlich bereits vorhanden sein müssen. Die pri- vilegierten Forderungen werden für die Quoren, welche zur Bestätigung des Nach- lassvertrages nötig sind, entsprechend nicht mitgerechnet (Art. 305 Abs. 2 SchKG). Stimmberechtigt sind die nicht privilegierten Gläubiger (Gläubiger Dritter Klasse), welche auch als einzige auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen.

Die Expertinnen und Experten wiesen darauf hin, dass die Privilegien oft aussichts- reiche Sanierungen verhinderten. Sie befürchten, dass sich dieses Problem bei Privat- personen, bei denen ausstehende Krankenkassenprämien zu den häufigsten Verschul- dungen gehören,43 akzentuieren und die Attraktivität des vorgeschlagenen vereinfachten Nachlassverfahrens erheblich mindern könnte. Da der Staat ein erhöh- tes Interesse an erfolgreichen Sanierungen habe,44 wurden aus der Expertengruppe verschiedene Änderungen an den geltenden Privilegien vorgeschlagen. Folgende Vor- schläge wurde eingebracht:

– Es solle für das vereinfachte Nachlassverfahren für Privatpersonen nur das Privileg der Ersten Klasse berücksichtigt werden.

– Das Privileg der Gläubiger Zweiter Klasse solle, wie dasjenige der Gläubiger Erster Klasse, zeitlich begrenzt werden. Nur Forderungen, welche in den letz- ten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, sollen privile- giert behandelt werden.

– Es solle im vereinfachten Nachlassverfahren für Privatpersonen nur 50% der Dividende vorrangig zu den privilegierten Gläubigern fliessen.

43 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen, 9 f.; Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.4.

44 Vgl. Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner, 9 ff.