Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
land, Österreich, Frankreich, Schweden und den USA gemacht und weitere Rechts- ordnungen übersichtsartig dargestellt.55 Dabei wurden auch die zu diesen Ländern verfügbaren Statistiken und empirischen Studien ausgewertet. Es hat sich dabei ge- zeigt, dass im Gegensatz zur Schweiz in den meisten europäischen Ländern und auch in den USA Verfahren, welche es Privaten ermöglichen, von ihren Schulden befreit zu werden, bestehen. Zwar werden diese Verfahren laufend neu austariert und sind Gegenstand häufiger Gesetzesrevisionen, sie werden im Grundsatz jedoch kaum mehr in Frage gestellt. Die verfügbaren empirischen Daten deuten darauf hin, dass die Ver- fahren zwar nicht alle Schuldner erreichen, einem Teil von ihnen aber doch einen Neustart und somit eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben ermöglichen. Auch bestehen Hinweise darauf, dass diese Verfahren das Unternehmertum fördern. Spürbare negative Auswirkungen auf die Schuldnermoral oder die Vergabe von Kre- diten liessen sich dagegen soweit ersichtlich keine nachweisen.56
2.1.2 Neuerungen bei Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 201957
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Unternehmer (inkl. natürliche Personen, die Unternehmer sind) ein Verfahren, welches ihnen eine Schuldbefreiung innert drei Jahren eröffnet, vor- zusehen. Die Mitgliedstaaten können die dreijährige Frist entweder ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder dem Beginn einer Rückzahlungsphase vorsehen. Ziel der Richtlinie ist eine umfassendere Harmonisierung des Insolvenzrechts für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und für eine echte Kapitalmarktunion. Un- ter dem Titel "Zweite Chance" werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auch zu er- wägen, die vorgesehenen Neuerungen auf Verbraucher auszudehnen. So sei es häufig nicht möglich, klar zwischen Schulden, die von einem Unternehmer im Rahmen der Ausübung seiner unternehmerischen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuf- lichen Tätigkeit gemacht wurden, und denjenigen, die er nicht bei diesen Tätigkeiten gemacht hat, zu unterscheiden. Müssten für verschiedene Schuldenarten getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen werden, könnten Unternehmer nicht wirksam von einer zweiten Chance profitieren.58
55 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.
56 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 5.2.
57 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Massnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), ABl. L 172, 26. Juni 2019, S. 18 ff.
58 Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019, Erw. 21.