Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Deutschland und Österreich sind diesem Aufruf nachgekommen und haben – auch im Zuge der Verschärfung der Verschuldensproblematik in der Corona-Krise – ihre Rest- schuldbefreiungsverfahren für Konsumentinnen und Konsumenten verkürzt:
Der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkür- zung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet.59 Darin wurde die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für alle Schuldner von sechs auf drei Jahre ab Ver- fahrenseröffnung verkürzt. Dies solle – als Teil des Konjunktur- und Krisenbewälti- gungspakets – redlichen Schuldnern einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Eine im Regierungsentwurf60 vorgesehene Befristung des verkürzten Restschuldbe- freiungsverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum 30. Juni 2025 wurde durch den vorberatenden Rechtsausschuss gestrichen.61 Stattdessen verpflich- tet nun eine Evaluationsvorschrift62 die Bundesregierung, dem Bundestag bis zum 30. Juni 2024 Bericht zu erstatten, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsver- fahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auswirkt und gesetzgeberische Massnahmen vorzuschlagen, falls sich diese als notwendig erweisen sollten.
In Österreich wurde mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umset- zungsgesetz (RIRUG)63 die Abschöpfungsphase für Unternehmer und Unternehme- rinnen von fünf auf drei Jahre verkürzt. Die gleiche Frist wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie auch für Konsumentinnen und Konsumenten vorgesehen, für diese je- doch befristet bis zum 16. Juli 2026. Dies bedeutet, dass für Verfahren, welche ab dem 17. Juli 2026 eröffnet werden, wieder die fünfjährige Abschöpfungsphase vorgesehen ist.64 Für das Verfahren mit dreijähriger Abschöpfungsphase (genannt Abschöpfungs- phase mit Tilgungsplan) wurden die Anforderungen an die Redlichkeit des Schuldner erhöht. Daneben besteht parallel weiter das bisherige Verfahren mit fünfjähriger Ab- schöpfungsphase (genannt Abschöpfungsphase mit Abschöpfungsplan). In beiden Verfahren ist keine Mindestquote vorgesehen.
Verschiedene Länder (z.B. Frankreich und Schweden) kannten schon vor der Richtli- nie (EU) 2019/1023 ein kurzes Schuldbefreiungsverfahren von höchstens drei Jahren für Unternehmer.65
59 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, BT Drucksache 761/20, abrufbar unter: <https://www.bundesrat.de/Shared- Docs/drucksachen/2020/0701-0800/761-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1>.
60 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 31. August 2020, BT Drucksache 19/21981.
61 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4 – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BT Drucksache 19/25251, und die Debatte unter: <https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw51-de-restschuldbefreiungsverfahren-812882>.
62 Artikel 107a des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
63 Abrufbar unter: <https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00950/index.shtml>.
64 S. zur Darstellung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.3.
65 S. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.