Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Allgemeines

Wie bereits in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 ausgeführt, befürwortet der Bundesrat die Schaffung von zwei neuen Verfahren, um damit den verschiedenen Kategorien von Schuldnern gerecht zu werden:

– Für sanierungsfähige Schuldner mit regelmässigem Einkommen ist ein Zwangsvergleich – bei dem eine Gläubigermehrheit einzelne nicht-zustim- mende Gläubiger binden kann – die beste Möglichkeit, um flexible Einzelfall- lösungen zu finden und dem Schuldner zu ermöglichen, seine Finanzen nach- haltig zu sanieren. Die bestehenden Regeln des Nachlassverfahrens können dafür, mit einzelnen punktuellen Anpassungen, weitgehend übernommen werden. Vorgeschlagen wird ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuld- ner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333–336 VE-SchKG).

– Für die Schuldner, welche die notwendige Gläubigermehrheit nicht erreichen

– z.B. Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten, mit hohen Schulden oder mit einer ungünstigen Gläubigerzusammensetzung – muss ein Auffangverfah- ren geschaffen werden. Auch diesen Schuldnern soll – im Interesse der All- gemeinheit – eine Perspektive eröffnet werden. Damit können Anreize zur Ab- lösung aus der Sozialhilfe geschaffen beziehungsweise bestehende Fehlanreize im heutigen System beseitigt werden. Als Auffangverfahren scheint ein amtlich begleitetes Abschöpfungsverfahren am besten geeignet. Vorgeschlagen wird ein Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) mit anschliessender Rest- schuldbefreiung (Art. 337–350a VE-SchKG). Auch dieses Verfahren beruht überwiegend auf bewährten Regeln und Konzepten.

3.1.2 Vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen

Für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen – das heisst, Schuldner die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Art. 39 SchKG) –, wird ein vereinfach- tes Nachlassverfahren (Art. 333–336 VE-SchKG) vorgeschlagen.

Das Nachlassverfahren zeichnet sich insbesondere durch die folgenden Eckpunkte aus:

– Vertragliche Basis: Die vertragliche Form ermöglicht das Finden von passen- den, flexiblen Sanierungslösungen im Einzelfall durch Verhandlungen zwi- schen Schuldnern und Gläubigern. Im Gesetz wird weitgehend auf inhaltliche Vorgaben verzichtet.

– Zwangsvergleich: Eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger kann einer pas- senden Einzelfalllösung zustimmen und damit die übrigen Gläubiger binden.