Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

3.1.3 Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren)

3.1.3.1 Grundzüge des Verfahrens

Als Auffangverfahren schlägt der Bundesrat ein Konkursverfahren für natürliche Per- sonen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) vor, welches die bewährten Regeln des Konkurses und der Pfändung vereinigt (Art. 337–350a VE-SchKG). Es ist als Generalexekutionsverfahren konzipiert, welches im Wesentlichen einem verlängerten Konkursverfahren entspricht, bei dem den Konkursgläubigern nicht nur die Vermögenswerte, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahren gehören (Konkursmasse) zugutekommen; zusätzlich sollen während der gesamten vierjährigen Verfahrensdauer sämtliche Einkünfte, die das Existenzmini- mum des Schuldners übersteigen, zugunsten der Konkursgläubiger abgeschöpft wer- den. Da es sich um eine spezielle Form des Konkursverfahrens handelt, wird es vom Konkursgericht eröffnet und beendet. Für die Erhebung der Schulden und die Berei- nigung des vorhandenen Vermögens zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gelten die Regeln des Konkurses; es handelt sich um den eigentlichen konkursrechtlichen Teil des Verfahrens. Dieser dauert in der Regel nicht länger als ein Jahr (Art. 270 Abs. 1 SchKG) und kann bei einfachen Verhältnissen auch kürzer sein. Es folgt eine amt- lich begleitete Abschöpfungsphase zugunsten aller Konkursgläubiger. Das insgesamt vierjährige Verfahren findet seinen Abschluss mit einer Restschuldbefreiung.

Entsprechend verschiedenen bereits vorliegenden Vorschlägen aus der Lehre wurde geprüft, ob auch für dieses Auffangverfahren die Regeln des Nachlassverfahrens ge- eignet wären. Dabei würde in jedem einzelnen Fall ein individueller Schuldenberei- nigungsplan erstellt, dessen Angemessenheit gerichtlich geprüft würde.68 Die Regeln des Nachlassverfahrens, welches auf vertraglichen Verhandlungen mit einer Gläubi- germehrheit und einer gewissen Kontrolle durch die Gläubiger basiert,69 scheinen für ein amtliches Generalexekutionsverfahren jedoch nicht ideal geeignet. Das Kriterium der "Angemessenheit" lädt durch seine Unbestimmtheit zudem zu Wertungen ein, welche die betroffenen Ämter und Gerichte nicht ohne Weiteres fällen können. Die Beurteilung durch verschiedene regionale Stellen, bei welchen Schuldnern eine Schuldbefreiung angemessen wäre, könnte zu einer ähnlichen Entwicklung wie beim heutigen Privatkonkurs führen: Dort hat die Einzelfallprüfung der Gerichte unter dem Titel der Rechtsmissbräuchlichkeit dazu geführt, dass das Verfahren heute in einigen Kantonen nahezu bedeutungslos ist.70

Mit dem Vorentwurf wurde deshalb versucht, möglichst neutrale, einfach überprüf- bare Kriterien vorzusehen und die Ämter und Gerichte von der Prüfung der Ange- messenheit der Schuldbefreiung im Einzelfall – mithin der Prüfung, ob der Schuldner die Schuldbefreiung wirklich "verdient" hat – zu entlasten. Jede dauerhaft zahlungs- unfähige natürliche Person, welche mit den ihr verfügbaren Mitteln über die Runden

68 Vgl. die Vorschläge von MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 102 ff. und RONCORONI, SozialAktuell 2013, 25.

69 S. oben Ziff. 3.1.2.

70 S. oben Ziff. 1.2.1.