Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Dies verhindert, dass einzelne Gläubiger eine angemessene Sanierung verhin- dern können.
Die Abläufe eines ordentlichen Nachlassverfahrens sollen an die spezifischen Bedürf- nisse von nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Personen – bei denen in der Regel einfache Verhältnisse vorliegen – angepasst werden. Der Vorentwurf sieht Er- leichterungen in den folgenden Punkten vor:
– Verzicht auf Gläubigerversammlungen: Möglichkeit von Beschlüssen auf schriftlichem Weg
– Nicht-Berücksichtigung der nicht aktiven Gläubiger
– Verzicht auf Sicherstellung der privilegierten Forderungen: Möglichkeit der Abzahlung
– Verzicht auf Gerichtsverhandlungen.
Eine Neufassung des Abschnitts zur einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG), welcher an die Bestimmungen zum ordentlichen Nachlassver- fahren anschliesst, ist aus gesetzessystematischen Gründen der geeignetste Ort für das vereinfachte Nachlassverfahren. Die heutigen Artikel 333 ff. SchKG werden jedoch nicht ersatzlos gestrichen; es soll weiterhin möglich sein, auch für eine einvernehmli- che private Schuldenbereinigung eine Stundung zu erhalten. Dies wird gesetzgebe- risch entsprechend klargestellt.
Für die Definition des Adressatenkreises des vereinfachten Nachlassverfahrens wird die im Konkursrecht geltende Unterscheidung zwischen Personen, die nicht im Han- delsregister eingetragen sind und unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, übernommen (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Juristische Personen und natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben, das im letz- ten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100'000 Franken erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 Obligationenrecht; OR66), oder die sich freiwillig im Handelsregister haben eintragen lassen, sind damit vom Anwendungsbereich des vereinfachten Nach- lassverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen und bleiben auf das ordentliche Nach- lassverfahren verwiesen. In der Regel werden bei solchen Personen komplexere Ver- hältnisse und eine Vielzahl privilegierter Forderungen verschiedener Klassen (u.a. auch Arbeitnehmerforderungen) vorliegen, welche die für Privatpersonen vorgesehe- nen Erleichterungen unpassend erscheinen lassen. Das Unternehmenssanierungsrecht wurde zudem erst kürzlich revidiert.67
66 SR 220
67 AS 2013 4111; vgl. die Übersicht und Dokumentation unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren).