Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

kommen würde, sich jedoch in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft von aufgelau- fenen Schulden befreien kann, sollte eine zweite Chance erhalten. Das Verfahren soll nach dem Vorschlag des Bundesrates vier Jahre ab Verfahrenseröffnung dauern.

Zur Vermeidung von Missbräuchen und Abfederung von Verlusten für die Gläubiger, wird vorgesehen, dass der finanzielle Neustart nicht wiederholt in Anspruch genom- men werden kann und im Grundsatz eine einmalige Chance darstellt. Entsprechend wird eine lange Sperrfrist von 15 Jahren vorgeschlagen. Die lange Sperrfrist soll auch bewirken, dass die Schuldner diese Chance zur finanziellen Sanierung dann in An- spruch nehmen, wenn sie für sie am aussichtsreichsten und wirkungsvollsten ist. Auf Ermessensprüfungen im Einzelfall soll dagegen weitgehend verzichtet werden.

3.1.3.2 Adressatenkreis der natürlichen Personen

Als Auffangverfahren zum Nachlassverfahren soll das Sanierungsverfahren – im Ge- gensatz zum vorgeschlagenen vereinfachten Nachlassverfahren – allen natürlichen Personen offenstehen. Das heisst, dass sowohl natürliche Personen, die nicht im Han- delsregister eingetragen sind und der Betreibung auf Pfändung unterliegen, als auch unternehmerisch tätige natürliche Personen, die im Handelsregister eingetragen sind und der Konkursbetreibung unterliegen, die Eröffnung eines Konkursverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens beantragen können. Die Interessen bei natürlichen Personen – die auf jeden Fall fortbestehen werden – sind anders gelagert als bei juris- tischen Personen, bei denen ein Neuanfang auch durch Auflösung und Neugründung möglich ist. Auch Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten und Personen, welche staatliche Hilfen, zum Beispiel Sozialhilfe, beziehen, sollen das Verfahren durchlau- fen und dadurch einen finanziellen Neustart schaffen können. Die Untersuchung von Ecoplan hat ergeben, dass Forderungen, welche schon einmal erfolglos Gegenstand einer Betreibung waren, in 60% der Fälle nie – auch nicht teilweise – zurückbezahlt werden.71 Auch in allen anderen Fällen erwarten die betroffenen Gläubiger nach acht Jahren in der Regel keine Rückzahlung mehr.72 Die heute praktizierte lebenslange Verschuldung der Betroffenen ist damit vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen und ihre Familien nur schwer zu rechtfertigen, ziehen doch die Gläubiger in den meisten Fällen kaum einen Vorteil daraus. Umgekehrt profitie- ren, wenn eine Person sich dank einer finanziellen Sanierung von staatlichen Hilfen lösen und wieder in den wirtschaftlichen Kreislauf eingliedern kann, nicht nur diese Person und ihre Familie sondern auch der Staat und die Gesellschaft als Ganzes.73

Der Bundesrat erhofft sich von der Möglichkeit einer zweiten Chance schliesslich auch eine Förderung des Unternehmertums. Unternehmerisches Scheitern kann heute bedeuten, dass die Schulden viele Jahre, womöglich lebenslang, abbezahlt werden müssen und der Schuldner mit dem betreibungs- oder sozialhilferechtlichen Existenz- minimum auskommen muss. Der Bundesrat ist überzeugt, dass es für die Innovation nicht förderlich ist, wenn ein Scheitern solche weitreichenden Konsequenzen hat. Das

71 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.

72 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.

73 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff.