Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
neue Sanierungsverfahren soll deshalb auch für unternehmerisch tätige, der Konkurs- betreibung unterliegende natürliche Personen als Auffangverfahren dienen. Die rechtstatsächliche Untersuchung von Ecoplan stellt positive Effekte eines Restschuld- befreiungsverfahrens gerade auch für diese Personengruppe in Aussicht.74
3.1.3.3 Zuständigkeit der Konkurs- und Betreibungsämter
Das neue Sanierungsverfahren vereint ein Konkursverfahren mit der Pfändung, na- mentlich der Lohnpfändung. Die Übernahme der bewährten Regeln aus diesen Ver- fahren schafft Rechtssicherheit und hilft dabei, Gesetzeslücken vorzubeugen. Es ist auch im Sinne der Kosteneffizienz, wenn die Konkurs- und Betreibungsämter die ihnen angestammten Aufgaben auch im neuen Sanierungsverfahren wahrnehmen und dafür keine neuen Strukturen aufgebaut werden müssen.
Das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Sanierungsverfahren) ist als Generalexekutionsverfahren konzipiert, welches im We- sentlichen einem verlängerten Konkursverfahren entspricht. Die Eröffnung des Ver- fahrens und der Entscheid über die Schuldbefreiung erfolgen durch das Konkursge- richt. Nach der Eröffnung beginnt das Sanierungsverfahren mit einem vom Konkursamt durchzuführenden konkursrechtlichen Teil. Das Konkursamt verfügt über wertvolle Erfahrung bei der Feststellung der Aktiven und Passiven und ist es gewohnt, die dafür erforderlichen Ermessensentscheide zu treffen. Es erstellt wie in einem Konkursverfahren ein Inventar und einen Kollokationsplan und ergreift die not- wendigen Sicherungsmassnahmen. Neu erstellt es zusätzlich mit dem Schuldner einen Sanierungsplan, welcher eine Prognose über den zukünftigen Ablauf des Verfahrens
– namentlich die voraussichtlichen zukünftigen Erträge und Einkünfte – abgeben soll. Das Betreibungsamt kann beigezogen werden. Dieser Sanierungsplan wird mit dem Kollokationsplan zusammen aufgelegt und erlaubt damit allen Verfahrensbeteiligten eine Übersicht über das bei Verfahrenseröffnung vorhandene Vermögen, die aufge- laufenen Schulden und die voraussichtlichen Rückzahlungsmöglichkeiten des Schuldners. Der Sanierungsplan dient auch dem Schuldner als Orientierung über seine Pflichten und Obliegenheiten während des Verfahrens. Das Konkursamt oder ein Gläubiger können innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokati- onsplans beim Konkursgericht den Abbruch des Sanierungsverfahrens beantragen, falls die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung nicht (mehr) erfüllt sind.
Die Abschöpfungsphase des Verfahrens entspricht weitgehend der Lohnpfändung und soll deshalb für den wesentlichen Teil vom Betreibungsamt begleitet werden. Dieses verfügt bei der Festlegung der pfändbaren Quote und der Anpassung an geänderte Verhältnisse wiederum über Routine und Erfahrung und ist daher prädestiniert dafür, diese Aufgaben auch im neuen Sanierungsverfahren zu übernehmen. Zu Beginn des Verfahrens wird die Abschöpfung vom Konkursamt vorgenommen.
Entgegen einer Forderung aus dem Kreis der Expertengruppe verzichtet der Bundesrat darauf, die gesetzliche Verankerung einer Beratungs- und Unterstützungspflicht für die betroffenen Ämter oder andere kantonale Stellen vorzuschlagen. Zwar anerkennt
74 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 22 ff.