Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
der Bundesrat, dass die Begleitung des Schuldners während des Verfahrens und das Vermitteln von Budgetkompetenzen für den nachhaltigen Erfolg der Verfahren uner- lässlich sind. Diese Aufgabe sollte nach Ansicht des Bundesrates jedoch durch die bereits bestehenden und zum Teil kantonal finanzierten Schuldenberatungsstellen übernommen werden. Mit der vorliegenden Revision des SchKG werden neue Instru- mente geschaffen, welche in der Praxis genutzt werden können. Die Prävention von Armuts- und Überschuldungsgefährdung obliegt darüber hinaus aber in erster Linie den Kantonen. Die teilweise vorhandenen gut etablierten Angebote zeigen dabei, dass geeignete Lösungen im Rahmen des Föderalismus entwickelt werden können. Wie schon in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 21.3142 Roduit "Früherkennung von armuts- oder überschuldungsgefährdeten Personen. Handeln, bevor es zu spät ist" und 20.4636 Marti "Verankerung und Ausbau einer nachhaltigen Schuldenprävention und Schuldenberatung in den Kantonen" ausgeführt, sieht der Bundesrat aktuell kei- nen zwingenden Grund, die bestehenden gesetzlichen Befugnisse durch die Schaffung neuer Bundesnormen zu ändern.
3.1.3.4 Ausnahmen von der Schuldbefreiung
Die Schuldbefreiung soll grundsätzlich sämtliche Forderungen, die vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind, erfassen (Art. 350 VE-SchKG). Aus rechtspolitischen Gründen müssen jedoch gewisse Ausnahmen vorgesehen werden. Ausnahmenkataloge kennen auch sämtliche im Rechtsvergleich für den Bericht "Sa- nierungsverfahren für Privatpersonen" des Bundesrates vom 9. März 2018 beleuchte- ten Rechtsordnungen.75 Dabei ist zu bedenken, dass die Ausnahmen die beabsichtig- ten positiven Effekte des Sanierungsverfahrens je nach Schuldenzusammensetzung erheblich relativieren können. Der Ausnahmenkatalog ist deshalb auf das absolut Notwendige zu beschränken.
Der Bundesrat schlägt einen eng begrenzten Ausnahmenkatalog vor (Art. 350a VE-SchKG). Dieser enthält zunächst Forderungen, welche einen Strafzweck haben oder ein Unrecht ausgleichen sollen (Bussen und Geldstrafen; Genugtuungsforderungen). Diese Ziele sollten nach Ansicht des Bundesrates durch eine schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Regelung nicht vereitelt werden.
Entsprechend ihrer Privilegierung im gesamten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht schlägt der Bundesrat vor, auch familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs- beiträge von der Schuldbefreiung auszunehmen. Die Sanierung des Schuldners soll nicht zu Lasten der von ihm abhängigen Unterhalts- und Unterstützungsberechtigten gehen. Die Ausnahme soll jedoch nur gelten, soweit die Forderungen nicht an das Gemeinwesen übergegangen sind. Die Expertinnen und Experten erachteten dies als essentiell, da es um zahlreiche Betroffene und hohe Beträge gehe und anderenfalls ein neues Privileg für das Gemeinwesen geschaffen werde.76
75 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.
76 S. unten Erläuterungen zu Art. 350a VE-SchKG.