Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind nach dem Vorschlag des Bundesrates schliesslich auch Rückerstattungsforderungen für staatliche Leistungen, bei denen schon austarierte Systeme bestehen, die die Rückerstattung regeln. Darunter fallen die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderungen sowie die Rückerstattungsforde- rungen wegen Leistungen der Sozialversicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden. Sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen werden in der grossen Mehrheit der Kantone nur unter restriktiven Umständen geltend gemacht, wobei beim Erlass der entsprechenden Regeln die Interessen des Schuldners auf eine finanzielle Stabilisierung schon umfassend berücksichtigt worden sind.77 Für die Rückerstat- tungsforderungen im Sozialversicherungsrecht sind Verwirkungsfristen vorgesehen, welche oftmals kürzer sind als die Dauer des Sanierungsverfahren.78 Auch wenn diese Ausnahmen in der Praxis deshalb nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen werden, sollen die entsprechenden Regeln nicht durch eine neue Regelung im SchKG über- steuert werden.

Um das Verfahren nicht völlig gegenstandslos werden zu lassen, darf der Ausnahmen- katalog aber nicht beliebig erweitert werden. Verschiedene Untersuchungen haben bestätigt, dass Steuer- und Krankenkassenforderungen die häufigsten Schuldenarten von natürlichen Personen darstellen.79 Eine Ausnahme auch für diese Forderungen liesse für das neue Sanierungsverfahren keinen Anwendungsbereich mehr. Das Ziel des Verfahrens, natürlichen Personen im gleichen Masse wie juristischen Personen einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen, könnte damit nicht mehr erreicht wer- den. Wie die Untersuchungen von Ecoplan gezeigt haben, ist auch davon auszugehen, dass erstens die von der Schuldbefreiung betroffenen Forderungen in den meisten Fäl- len kaum mehr einen Wert haben und zweitens der Staat von Schuldnern, denen ein finanzieller Neustart gelingt, durch Einsparungen und erhöhte Einnahmen profitieren kann.80 Der Ausnahmekatalog ist deshalb, wie gesagt, auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3.1.3.5 Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung

Die neuen Bestimmungen zum Konkursverfahren für natürliche Personen in Form ei- nes Sanierungsverfahrens werden im Zwölften Titel in den Artikeln 337–350a VE-SchKG eingeordnet. Die dort bisher angesiedelten Bestimmungen zur Notstundung werden damit gestrichen. Diese Bestimmungen wurden nach dem ersten Weltkrieg geschaffen und sahen eine Stundungsmöglichkeit für ausserordentliche Verhältnisse wie eine andauernde wirtschaftliche Krise vor. Sie wurden nach dem Ende des zwei- ten Weltkriegs zum letzten Mal revidiert und kamen seither kaum zur Anwendung.81 Mittlerweile haben sie als veraltet und in verschiedener Hinsicht unbefriedigend zu

77 S. unten Erläuterungen zu Art. 350a VE-SchKG.

78 S. oben Ziff. 3.1.3.4.

79 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.4. m.w.N.; Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 9 f.

80 Ecoplan Berichte "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff. und "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 13 ff.

81 BSK SchKG II-CASATI/WEYERMANN/LORANDI, Art. 337 N 1 ff.