Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

gelten.82 In der Corona-Krise hat sich nun gezeigt, dass das geltende Nachlassverfah- rensrecht (Art. 293 ff. SchKG) den Anforderungen an ein modernes Sanierungsrecht auch in einer Krisensituation besser genügt.83 Die Bestimmungen zur Notstundung haben damit heute keinen Anwendungsbereich mehr und können zugunsten des gel- tenden Nachlassverfahrens gestrichen werden.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Durch das vereinfachte Nachlassverfahren für Personen, die nicht der Konkursbetrei- bung unterliegen ist eine leichte Zunahme der Nachlassverfahren für natürliche Per- sonen zu erwarten. Für die Gerichte sollte daraus jedoch kein erheblicher Mehrauf- wand resultieren.

Durch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsver- fahrens (Sanierungsverfahren) werden den Konkurs- und Betreibungsämtern neue Aufgaben übertragen. Der Rückgriff auf bestehende Strukturen bei den Konkurs- und Betreibungsämtern hilft dabei, das Verfahren möglichst kostengünstig und effizient auszugestalten.

3.3 Umsetzungsfragen

3.3.1 Anpassungsbedarf in den Ausführungsverordnungen zum SchKG

Das vereinfachte Nachlassverfahren (Art. 333–336 VE-SchKG) als Unterform des Nachlassverfahrens verursacht keine nennenswerten Umsetzungsanforderungen.

Das neue Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfah- rens (Sanierungsverfahren; Art. 337–350a VE-SchKG) führt zu Anpassungsbedarf in verschiedenen Verordnungen:

– Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwenden- den Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)84: Für das neue Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsver- fahrens sind neue Formulare einzuführen, was eine Anpassung der VFRR er- forderlich macht. Auch ist die Abbildung des Sanierungsverfahrens im Be- treibungsregister zu regeln.

– Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV)85: Die neuen Aufgaben für die Konkursämter verursachen Anpas- sungsbedarf in der KOV. Es wird hier auch zu regeln sein, wie das Sanie- rungsverfahren in den Verzeichnissen der Konkursämter zu führen ist.

82 BSK SchKG II-CASATI/WEYERMANN/LORANDI, Art. 337 N 7b.

83 Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 (SR 281.242), Ziff. 2.1, abrufbar unter: <https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-04-16/erlaeuterungen-covid19-insolvenz-d.pdf>.

84 SR 281.31

85 SR 281.32