Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

– Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs-und Konkursakten (VABK)86: Anpassungsbedarf besteht auch in der VABK. Dort muss geregelt werden, wie die Akten zum neuen Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens zu führen und wie lange sie aufzubewah- ren sind. Dabei ist der Sperrfrist zur Einführung eines neuen Verfahrens (Art. 337 Abs. 3 Bst. d VE-SchKG) Rechnung zu tragen.

Schliesslich müssen die Gebühren für die beiden neuen Verfahren in der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Septem- ber 1996 (GebV SchKG)87 festgelegt werden. Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" ausgeführt hat, haben die Erfahrungen im Ausland gezeigt, dass der Umgang mit den Verfahrenskosten von zentraler Bedeutung ist.88 Wenn die Deckung der Verfahrenskosten vorausgesetzt wird oder Kostenvor- schüsse verlangt werden, stellt dies für viele Schuldner eine (zu) hohe Hürde dar. Die neuen Verfahren müssen deshalb möglichst kostengünstig durchgeführt werden kön- nen. Die Verfahren sollen, wenn möglich, auch zu einer höheren Befriedigungsquote für die Gläubiger führen. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn das verfügbare Vermögen sogleich für die Verfahrenskosten wieder aufgezehrt werden müsste. Der Bundesrat hat dem bei der Festlegung des Gebührentarifs Rechnung zu tragen.

3.3.2 Kein Anpassungsbedarf in Gesetzen, welche auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verweisen

Auf die Bestimmungen des Nachlassverfahrens oder des Konkurses wird in verschie- denen Bundesgesetzen oder kantonalen Regeln Bezug genommen. Als Beispiele seien hier die Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen nach Artikel 163 bis Artikel 171bisdes Strafgesetzbuches (StGB89) oder die Aufhebung von Schenkungs- versprechen nach Artikel 250 Absatz 2 OR erwähnt.

Dadurch, dass die beiden in der vorliegenden Revision vorgeschlagenen neuen Ver- fahren Unterformen dieser bestehenden Verfahren darstellen, gelten die Verweise ohne Weiteres auch für die neuen Verfahren. Sämtliche Bestimmungen, welche auf das Nachlassvertragsrecht verweisen, gelten auch für das vereinfachte Nachlassver- fahren für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333–336 VE-SchKG). Gleichermassen gelten sämtliche Verweise auf den Konkurs auch für das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Art. 337–350a VE-SchKG), welches eine neue Art des Konkurses darstellt. Ein Schuldner, der vor oder nach der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, kann deshalb beispielsweise ebenfalls we- gen eines Konkurs- und Betreibungsverbrechens oder -vergehens (Art. 163 ff. StGB)

86 SR 281.33

87 SR 281.35

88 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 6.3.8.

89 SR 311.0