Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
verurteilt werden. Es besteht kein Grund, diese neue Form der Generalexekution an- ders als einen gewöhnlichen Konkurs zu behandeln.
3.3.3 Internationale Aspekte
Eine Überprüfung der Bestimmungen zur internationalen Anerkennung von Sanie- rungs- oder Restschuldbefreiungsverfahren hat keine Notwendigkeit gesetzlicher An- passungen ergeben. Auf die Anerkennung der neuen Schweizer Verfahren im Ausland kann der Schweizer Gesetzgeber nur bedingt Einfluss nehmen, liegt diese doch in der Zuständigkeit des jeweiligen Staates, in dem um Anerkennung ersucht wird. Dass das vorgeschlagene vereinfachte Nachlassverfahren für Personen, die nicht der Konkurs- betreibung unterliegen in den Grundzügen den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/102390 entspricht, könnte die Anerkennung der Schuldbefreiung begünstigen.91 Der Bundesrat geht davon aus, dass auch das Konkursverfahren für natürliche Perso- nen in Form eines Sanierungsverfahrens mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 vereinbar wäre. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet für Unternehmer (inkl. natürliche Personen, die Unternehmer sind) ein Verfahren, welches ihnen eine Schuldbefreiung innert drei Jahren eröffnet, vorzusehen, wobei die dreijährige Frist entweder ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder dem Beginn einer Rück- zahlungsphase berechnet werden kann.92 Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verfah- rensdauer von insgesamt vier Jahren entspricht diesen Vorgaben, da das Verfahren aus einem Konkurs, der in der Regel ein Jahr dauert (Art. 270 Abs. 1 SchKG), und einer anschliessenden Abschöpfungsphase zusammengesetzt ist.
Eine Anerkennung ähnlich gelagerter ausländischer Verfahren nach Artikel 166–175 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)93 ist grundsätzlich möglich.94 Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Lebensmittelpunkt des Schuldners effektiv in dem Staat lag, in welchem die Restschuldbefreiung erfolgt ist.95
3.3.4 Übergangsrecht
Übergangsrechtlich gelten die allgemeinen Grundsätze, das heisst, neue Verfahrens- vorschriften sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind (Art. 2 Abs. 1 SchlB SchKG). Auf laufende Nachlassver- fahren lassen sich die neuen Bestimmungen des vereinfachten Nachlassverfahrens je- doch nicht nahtlos anwenden. Dies wird mit einer Übergangsbestimmung klarge- stellt.96 Beim Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines
90 S. oben Ziff. 2.1.2.
91 Vgl. auch BUSCH/THEUS SIMONI, AJP 2019, 1148.
92 S. oben Ziff. 2.1.2.
93 SR 291
94 BOPP, Die Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiung in der Schweiz, 41 ff.; RODRIGUEZ, Zuständigkeiten im internationalen Insolvenzrecht, Rz. 70 ff.; THEUS SIMONI, Jusletter 6. Mai 2019, Rz. 32 ff.
95 Art. 166 Abs. 1 Bst. c. IPRG i.V.m. Art. 20 IPRG
96 AS 2013 4111; BBl 2010 6455