Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Sanierungsverfahrens handelt es sich um eine neue Art Konkursverfahren. Die neu eingeführte Restschuldbefreiung entspricht in ihren Wirkungen der Verjährung (Art. 350 Abs. 3 VE-SchKG) und entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen. Mit einer Über- gangsbestimmung soll klargestellt werden, dass auch vor Inkrafttreten der Revision entstandene Forderungen Gegenstand einer Restschuldbefreiung sein können. Beide neuen Verfahren finden bestimmungemäss auf sämtliche Forderungen Anwendung, welche bei Verfahrenseröffnung bestehen (Art. 336 VE-SchKG i.V.m. Art. 310 Abs. 1 SchKG; Art. 350 Abs. 1 VE-SchKG) und können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sämtliche Forderungen einbezogen werden.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Da den Konkurs- und Be- treibungsämtern neue Aufgaben übertragen werden, hat er den Kantonen ausreichend Zeit für die Einführung des Konkursverfahrens für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens zu gewähren. Das vereinfachte Nachlassverfahren für Perso- nen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, entspricht im Wesentlichen dem ordentlichen Nachlassverfahren und verursacht keine nennenswerten Umsetzungsan- forderungen. Allenfalls können diese Bestimmungen deshalb früher in Kraft gesetzt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz vom 11. April 188997 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 173a Randtitel und Abs. 1
Die Bestimmung muss aufgrund der Streichung der Bestimmungen über die Notstun- dung angepasst werden.
Art. 191 Abs. 2
Das Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners (sog. Privatkonkurs) wird von der vorliegenden Revision nicht berührt.98 Auch wenn es die Formulierung von Absatz 2 anders vermuten lässt, kann eine Insolvenzerklärung nach Artikel 191 sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen abgegebenen werden.99 Für natürliche Per- sonen muss sich in der Praxis zeigen, ob es weiterhin Anwendungsfälle für den Pri- vatkonkurs geben wird oder ob nur noch Konkursverfahren in Form eines Sanierungs- verfahrens durchgeführt werden.
Absatz 2 muss aufgrund der Einführung des vereinfachten Nachlassverfahrens für Per- sonen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, geändert werden und wird redak- tionell leicht angepasst. Zudem wird klargestellt, dass die fehlende Aussicht auf eine Einigung mit den Gläubigern – wie bis anhin – nur bei natürlichen Personen voraus- gesetzt wird.
97 SR 281.1
98 Zur Begründung s. oben Ziff. 1.2.1.
99 BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 191 N 5 ff.