Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 Betrifft nur den französischen Text
Im französischen Gesetzeswortlaut wird ein Übersetzungsfehler berichtigt. Der gel- tende Wortlaut erweckt den Eindruck, dass jeder privilegierte Gläubiger darauf ver- zichten muss, eine Sicherstellung für die vollständige Befriedigung seiner Forderung zu verlangen. Die Bestimmung ist jedoch so zu verstehen, dass die Pflicht zur Sicher- stellung der vollständigen Befriedigung für die Gläubiger entfällt, die ausdrücklich auf die Sicherstellung verzichten, und nur für diese. In der deutschen und italienischen Fassung kommt dies klar zum Ausdruck. Der französische Text wird in diesem Punkt präzisiert.
Art. 332 Abs. 2 Satz 1
Die Bestimmung zum Nachlassvertrag im Konkurs muss aufgrund der Einführung des vereinfachten Nachlassverfahrens für Personen, die nicht der Konkursbetreibung un- terliegen, angepasst werden.
Art. 333 1. Antrag des Schuldners
Vom Anwendungsbereich des vereinfachten Nachlassverfahrens erfasst sind alle na- türlichen Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Es ist davon auszu- gehen, dass bei diesen Personen in der Regel einfache Verhältnisse vorliegen, so dass es sich rechtfertigt, ein einfacheres und günstigeres Nachlassverfahren durchzuführen. Für Personen, die der Konkursbetreibung unterliegen, ist weiterhin das ordentliche Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) vorgesehen.100 Auch für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, stünde das ordentliche Nachlassverfahren weiter- hin offen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese in der Regel das vereinfachte Nachlassverfahren wählen werden.
Der Schuldner hat seinem Gesuch Unterlagen, aus denen seine derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage ersichtlich ist, sowie einen provisori- schen Schuldenbereinigungsplan beizulegen. Dies entspricht im Wesentlichen Arti- kel 293 Buchstabe a SchKG. Um die Nähe zur bisherigen einvernehmlichen Schul- denbereinigung zu unterstreichen und Verwechslungen mit dem neuen Konkurs- verfahren in Form eines Sanierungsverfahrens vorzubeugen, wird anstelle des provi- sorischen Sanierungsplans jedoch der Begriff des Schuldenbereinigungsplans ge- wählt.
Art. 334 2. Stundung. Ernennung eines Sachwalters
Die Stundungsdauer ist der provisorischen Nachlassstundung nachempfunden (Abs. 1; Art. 293a Abs. 2 SchKG). Sie kann um die Dauer der definitiven Nachlassstundung verlängert werden (Abs. 4; Art. 294 Abs. 1 SchKG). Das Nachlassgericht setzt den Sachwalter ein und teilt die Stundung dem Betreibungs- und dem Grundbuchamt mit. Da das vereinfachte Nachlassverfahren nur für Personen, die nicht der Konkursbetrei- bung unterliegen und somit nicht im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 39 SchKG) zugänglich ist, kann die Information an das Handelsregister unterbleiben.
100 Vgl. oben Ziff. 3.1.2