Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Aus Kosten- und Effizienzgründen unterbleibt auch die öffentliche Publikation der Stundung, der Sachwalter macht diese mit dem Schuldenruf bekannt.
Im ordentlichen Nachlassverfahren kann auf die Einsetzung eines Sachwalters in der provisorischen – nicht aber der definitiven – Stundung verzichtet werden (Art. 293b Abs. 2 SchKG). Da im vereinfachten Nachlassverfahren nur eine Stundungsphase vorgesehen ist, kann auf die Einsetzung eines Sachwalters nicht verzichtet werden. Der Sachwalter ist ein öffentliches Organ des Staates; er hat die Interessen des Schuld- ners und der Gläubiger gleichermassen zu wahren.101 Diese Funktion ist somit nicht etwa für das ganze Verfahren entbehrlich.
Der Sachwalter erfüllt die Aufgaben nach Artikel 295 Absatz 2 und führt damit na- mentlich einen Schuldenruf durch, bei dem die Gläubiger durch öffentliche Bekannt- machung (Art. 35 und 296 SchKG) aufgefordert werden, ihre Forderungen innert Mo- natsfrist einzugeben (Art. 301 SchKG). Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung zu.
Das Gesetz stellt keine weiteren Anforderungen an die Person des Sachwalters, das Nachlassgericht kann jede fachlich und persönlich geeignete Person berufen. Für die Annahmechancen von Nachlassverträgen ist jedoch entscheidend, dass keine hohen Sachwalterhonorare zu Lasten der Masse verrechnet werden. Als Sachwalter kommen namentlich gemeinnützig finanzierte Schuldenberatungsstellen infrage, wie dies heute im ordentlichen Nachlassverfahren schon häufig der Fall ist. Auch ist nicht ausge- schlossen, dass in einzelnen Kantonen amtliche Stellen diese Aufgabe übernehmen. Vorausgesetzt ist dabei aber stets, dass der Sachwalter nicht als Parteivertreter für den Schuldner auftritt, sondern als öffentliches Organ des Staates die Interessen des Schuldners und der Gläubiger gleichermassen wahrt.
Art. 335 3. Wirkungen der Stundung. Vorbereitung des Nachlassvertrags
Die Wirkungen der Stundung und die Vorbereitung des Nachlassvertrags richten sich mit wenigen Ausnahmen nach dem ordentlichen Nachlassverfahren. Es gilt ein grund- sätzliches Betreibungsverbot und Fristen stehen weitgehend still. Für die betreibungs- rechtlichen Fristen wird hier die Regelung des bisherigen Artikel 334 Absatz 3 SchKG übernommen, während im ordentlichen Nachlassverfahren allenfalls fristenwahrende Begehren gestellt und protokolliert werden müssen.102
Wie bei der heute geltenden Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 334 Abs. 3 SchKG) sind die periodischen familienrechtli- chen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge des Schuldners vom Betreibungsverbot und Fristenstillstand nicht betroffen (Abs. 1 Bst. a). Diese Ausnahme erscheint auch hier sachgerecht, da die Stundung nicht zulasten der Unterhaltsgläubiger des Schuld- ners gehen soll. Wie im ordentlichen Nachlassverfahren (Art. 297 Abs. 1) bleibt auch die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen möglich, bleibt die Verwertung des Grundpfandes aber ausgeschlossen (Abs. 1 Bst. b).
101 BGE 94 III 55 E. 2
102 Vgl. BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, Art. 297 N 13.