Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Wie im ordentlichen Nachlassverfahren kann die Stundung vorzeitig widerrufen wer- den, wenn der Schuldner unrechtmässig über sein Vermögen verfügt oder den Wei- sungen des Sachwalters auf andere Weise zuwiderhandelt (Abs. 2; vgl. Art. 298 Abs. 4 SchKG). Allfällige Betreibungen werden nach dem Widerruf der Stundung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Da das vereinfachte Nachlassverfahren nur auf natür- liche Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, Anwendung findet, kann der Konkurs vom Nachlassgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners und unter den Voraussetzungen von Artikel 191 eröffnet werden. Das Nachlassgericht kann – unter den Voraussetzungen von Artikel 337 VE-SchKG und ebenfalls nur auf Antrag des Schuldners – auch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens eröffnen. Sowohl das normale Kon- kursverfahren als auch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens stellen für den Schuldner eine Rechtswohltat dar. Das Gericht wird entscheiden müssen, ob der Schuldner, der seine Pflichten im Nachlassverfahren verletzt hat, die Voraussetzungen zur Eröffnung dieser Verfahren erfüllen kann.
Eine wichtige Vereinfachung gegenüber dem ordentlichen Nachlassverfahren ist der mögliche Verzicht auf die Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den Nach- lassvertrag (Abs. 3; vgl. Art. 301–302 SchKG). Der Sachwalter informiert die Gläu- biger in der Regel auf schriftlichem oder elektronischem Weg über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und stellt ihnen den Entwurf des Nach- lassvertrages zu. Die Gläubiger können zum Nachlassvertrag innert einer vom Sach- walter angesetzten Frist Stellung nehmen und ihre Annahme oder Ablehnung erklä- ren. Dies stellt eine Vereinfachung für die Gläubiger dar und hilft dabei, Kosten einzusparen. Wenn der Sachwalter eine Gläubigerversammlung als notwendig erach- tet, kann er sie einberufen.
Das Gericht kann über die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages schliesslich auch ohne Durchführung einer Verhandlung entscheiden (Abs. 4). Damit wird Artikel 304 Absatz 3 SchKG für das vereinfachte Nachlassverfahren ausser Kraft gesetzt. Da die Gläubiger vom Sachwalter vorgängig zur Stellungnahme eingeladen werden, können sie dort auch ihre Einwendungen anbringen. Falls das Nachlassge- richt eine Verhandlung als notwendig erachtet, kann es eine solche ansetzen.
Art. 336 4. Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags
Die Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags richtet sich nach den allge- meinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag und den Bestimmungen über den ordentlichen Nachlassvertrag. Dies bedeutet namentlich, dass auch im vereinfachten Nachlassverfahren die Quoren von Artikel 305 Absatz 1 SchKG erfüllt werden müs- sen. Eine Erleichterung der Quoren gegenüber dem ordentlichen Nachlassverfahren wäre schwierig zu rechtfertigen. Auch Artikel 306 Absatz 1 Ziffer 1 SchKG gilt un- verändert, der Nachlassvertrag kann somit nur bestätigt werden, wenn der Wert der angebotenen Leistungen im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners steht. Bei dieser Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.