Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Für den Kreis der natürlichen, nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Personen, sollen aber zwei Hürden herabgesetzt werden, welche einer Annahme des Nachlass- vertrages nach geltendem Recht oftmals im Wege stehen:

– Eine wesentliche Erleichterung gegenüber dem ordentlichen Nachlassvertrag ist, dass Gläubiger, die nicht innert der angesetzten Frist zum Entwurf des Nachlassvertrags Stellung nehmen, für die Annahme des Nachlassvertrags weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet werden (Bst. a). Dadurch soll vermieden werden, dass passive, desinteressierte Gläubiger eine Sanierung verhindern, wie es heute teilweise der Fall ist.103 Ihre Enthaltung zählt dabei weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Für die Annahme des Nachlassvertrags genügt es aber, wenn die qualifizierte Mehrheit der aktiven Gläubiger diesem zustimmt. Eine ähnliche Regelung besteht in Österreich, wo das Instrument des Zahlungsplans sehr erfolgreich eingesetzt wird und bei der Sanierung von natürlichen Personen in der Mehrzahl der Verfahren zur Anwendung kommt.104

– Eine weitere wesentliche Erleichterung ist der Verzicht auf die hinlängliche Sicherstellung der privilegierten Forderungen, wodurch es möglich wird, diese in den Nachlassvertrag einzubeziehen und während der Laufzeit des Vertrags abzubezahlen (Bst. b). Die Erfüllung der privilegierten Forderungen muss heute für die Annahme eines Nachlassvertrags hinlänglich sichergestellt sein, sofern nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderungen verzichten (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Zu den privilegier- ten Gläubigern gehören namentlich Personen mit familienrechtlichen Unter- halts- und Unterstützungsansprüchen (Art. 219 Abs. 4, Erste Klasse Bst. c SchKG, für Forderungen, die in den letzten sechs Monaten entstanden sind) sowie die Krankenkassen (Art. 219 Abs. 4, Zweite Klasse Bst. c SchKG). Künftige Lohnforderungen können nur teilweise für die Sicherstellung ver- wendet werden, da Artikel 325 OR die Abtretung und Verpfändung zukünfti- ger Lohnforderungen ausser zur Sicherung von familienrechtlichen Unter- halts- und Unterstützungspflichten verbietet. Dies bedeutet, dass die Mittel zur Deckung der privilegierten Forderungen bei Annahme des Nachlassver- trags grundsätzlich bereits vorhanden sein müssen, was in vielen Fällen nicht der Fall ist. Es soll deshalb für Privatpersonen künftig möglich sein, diese pri- vilegierten Forderungen während der Laufzeit des Nachlassvertrags abzube- zahlen. Um nicht in die geltende Privilegienordnung einzugreifen,105 muss der Nachlassvertrag jedoch vorsehen, dass die betroffenen Forderungen bis zur Erfüllung des Nachlassvertrages und vor den anderen Nachlassvorforderun- gen vollständig erfüllt werden, sofern nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die vollständige und vorgängige Erfüllung verzichten. Auf diese Weise erleiden die privilegierten Gläubiger gegenüber der heutigen Lage keine

103 Vgl. RONCORONI, SozialAktuell 2013, 24.

104 Vgl. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.3.2 ff.; ASB Schuldenreport 2021, S. 7, abrufbar unter: < https://www.schuldenberatung.at/downloads/infodatenbank/schuldenreport/asb_Schuldenreport2021.pdf?m=1618998813&>.

105 S. oben Ziff. 1.2.3.