Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Nachteile, können aber ebenfalls von einer erfolgreichen Sanierung profitie- ren. Für die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters einge- gangenen Verbindlichkeiten bleibt es bei der Regelung von Artikel 306 Ab- satz 1 Ziffer 2, diese müssen somit hinlänglich sichergestellt sein, wenn die entsprechenden Gläubiger nicht auf die Sicherstellung verzichten.

Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forde- rung vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwal- ters entstanden ist. Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Mit Erfüllung des Nachlassvertrags ge- hen die erlassenen Restforderungen unter.106 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren (Art. 316 SchKG).

VII. Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung für

Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen

Art. 336a

Der Schuldner ist weiterhin frei, an Stelle des vereinfachten Nachlassverfahrens die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zu beantragen. Zwar ist zu erwarten, dass die einvernehmliche private Schuldenbereinigung in der Praxis zusätzlich an Bedeutung verlieren wird. Vereinzelt könnten Schuldner aber auch weiterhin die einvernehmliche private Schuldenbereinigung einem vereinfach- ten Nachlassverfahren bevorzugen. So bleibt namentlich die Möglichkeit erhalten, eine Stundung zwecks Bereinigung der Schuldensituation zu erlangen, ohne die Öf- fentlichkeit eines Schuldenrufs in Kauf zu nehmen. Durch einen neuen Titel wird klar- gestellt, dass es dieses zwangsvollstreckungsrechtliche Instrument der Stundung ist, das die einvernehmliche private Schuldenbereinigung von rein privaten Vereinbarun- gen unterscheidet und den Beizug des Nachlassgerichts und des Sachwalters rechtfer- tigt.

In Artikel 336a VE-SchKG werden die wesentlichen Elemente der heutigen Artikel 333–336 SchKG aufgenommen. Der Schuldner kann durch die gewährte Stundung mit den Gläubigern ohne Zeitdruck private Vereinbarungen bzw. eine Summe von Erlassverträgen im Sinne von Artikel 115 OR aushandeln. Die Vereinbarungen wer- den mit jedem Gläubiger einzeln abgeschlossen und binden nur die zustimmenden Gläubiger. Der Schuldner kann im Bereinigungsvorschlag seinen Gläubigern insbe- sondere eine Dividende anbieten oder sie um eine weitere Stundung der Forderung oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen. Da sich dies bereits aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt, wird es nicht mehr im Gesetz gesondert ausgeführt.

Geprüft wurde, ob mit der Neufassung der Bestimmung zur einvernehmlichen Schul- denbereinigung eine bestehende Unklarheit beseitigt werden müsste. So ist heute nicht restlos geklärt, welche Auswirkungen eine mit einem Gläubiger abgeschlossene

106 S. BGE 28 II 570 E. 5