Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Vereinbarung auf damit zusammenhängende Betreibungen hat. Das Betreibungsamt ist nach Ablauf der Stundung theoretisch gehalten, eine Einkommenspfändung wie- deraufzunehmen, sofern der Gläubiger die Betreibung nicht zurückzieht. Ein Gläubi- ger hat jedoch kein Interesse daran, seine Betreibung zurückzuziehen, bevor er die vereinbarte Dividende erhalten hat. Zwar nimmt gemäss Auskunft des Dachverbands Schuldenberatung die Mehrheit der Betreibungsämter die Pfändung auch heute schon nicht wieder auf, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubi- ger vorliegt. Dies wird jedoch nicht von allen Betreibungsämtern so umgesetzt. Der Schuldner könnte zwar jederzeit gestützt auf Art. 85 oder 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung bzw. die Fest- stellung, dass die Schuld gestundet ist, verlangen. Dies ist jedoch mit Prozesskosten verbunden. Für diese Problematik wurde in der Expertengruppe jedoch keine einfache Lösung gefunden, welche ohne unerwünschte Auswirkungen auf andere Bereiche bliebe. Da den Schuldnern neu ein vereinfachtes Nachlassverfahren offenstehen soll, bei dem die Betreibungen mit Annahme des Nachlassvertrages automatisch dahinfal- len, dürfte das Problem an Dringlichkeit verlieren. Der Schuldner bleibt somit auf die allgemeinen Regeln verwiesen.

Eine Klarstellung wurde in Absatz 4 eingefügt: Das Gericht kann den Sachwalter be- auftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarungen zu überwachen, wie es bereits im geltenden Recht vorgesehen ist (Art. 335 Abs. 3 SchKG). Es wird nun klargestellt, dass dies auf Antrag des Sachwalters oder eines Gläubigers zu geschehen hat. Wie bis anhin nimmt das Gericht aber weder eine inhaltliche Prüfung vor, noch bestätigt es die getroffenen Vereinbarungen. Verletzt der Schuldner die Vereinbarung, greifen die üblichen Folgen der Schlecht- oder Nichterfüllung. Es lohnt sich, die Fol- gen einer Verletzung in der Vereinbarung klar zu regeln.

Zwölfter Titel: Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines

Sanierungsverfahrens 107

Art. 337

Artikel 337 regelt die Eröffnung des Konkursverfahrens für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens. Diese folgt auf Antrag des Schuldners beim Kon- kursgericht. Dem Antrag sind Unterlagen beizulegen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- (bei selbständig Erwerbenden) und Einkommenslage (bei unselbständig Erwerbenden) des Schuldners ersichtlich ist (Abs. 2).

Das Konkursgericht eröffnet das Sanierungsverfahren, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 3):

– Der Schuldner muss zunächst dauernd zahlungsunfähig (Bst. a) sein. Der Be- griff der Zahlungsunfähigkeit ist in der Schweizer Rechtsordnung nicht klar und einheitlich definiert.108 Bei Artikel 191 SchKG wird unter "Zahlungsun- fähigkeit" die Unfähigkeit des Schuldners verstanden, "aus einem nicht nur

107 Zur Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung s. oben Ziff. 3.1.3.5.

108 S. auch schon Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.1.