Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln fällige Geldschulden zu beglei- chen".109 In der Rechtsprechung zur Sicherstellung von Prozesskosten bezie- hungsweise zur Konkursbetreibung von juristischen Personen finden sich weiter die Anforderungen, dass der Schuldner "weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen",110 oder , dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuld- ners zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.111
Bei Privatpersonen ist eine kritische Verschuldung beziehungsweise Über- schuldung jedenfalls nicht schon dann anzunehmen, wenn die Schulden das Vermögen eines Schuldners übersteigen, da entweder durch eigene Erwerbs- tätigkeit oder durch staatliche Unterstützung auch regelmässig neue Mittel ge- neriert werden. Eine Überschuldung ist vielmehr dann gegeben, wenn der Teil des Einkommens, der nach der Deckung des Existenzminimums verbleibt, nicht ausreicht, um die übrigen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit zu befriedigen.112 Zu berücksichtigen ist, dass auch ein langjähriger Kredit- vertrag für sich alleine noch keine Zahlungsunfähigkeit begründet, wenn die Mittel des Schuldners ausreichen, um die vereinbarten Ratenzahlungen zu er- füllen. Erst eine Gesamtsicht über alle Verpflichtungen, alle Vermögenswerte und alle Einkünfte zusammen lässt erkennen, ob sich der Schuldner in einer Verschuldungssituation befindet, aus der er sich in absehbarer Zeit aus eigener Kraft nicht befreien kann, womit er die Voraussetzung zur Eröffnung des Sa- nierungsverfahrens erfüllt. Einem jungen Erwerbstätigen mit geringen Kon- sumschulden,113 welcher diese Schulden in absehbarer Zeit wird zurückzah- len können, sollte die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens für natürliche Personen nicht offenstehen. Das Sanierungsverfahren ist primär als Auffang- verfahren für hoffnungslos verschuldete natürliche Personen gedacht.
Die verlangte Zahlungsunfähigkeit wird als "dauernd" qualifiziert. Damit soll auch im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass Schuldner mit bloss vo- rübergehenden finanziellen Engpässen das Sanierungsverfahren nicht durch- laufen können sollen.
– Weiter darf keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages beziehungsweise einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung nach den Ar- tikeln 293–336a SchKG bestehen (Bst. b). Dabei wird nicht verlangt, dass er-
109 BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 191 N 2; s. auch CR LP-COMETTA, Art. 191 N 6.
110 BGE 111 II 206 E. 1.
111 Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2014 vom 19. November 2014, E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4; Zusammenfassung bei KÄLIN, ZZZ 35/2014, 138.
112 SKOS, Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe", Bern 2021, Ziff. 2 m.w.N., abrufbar unter: https://skos.ch > Publikationen > Grundlagenpapiere; KORCZAK, Definitionen der Verschuldung und Überschuldung im europäischen Raum, 17 ff.; Bericht des Bundesrates, "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 2.1.
113 S. oben Ziff. 1.1.3.2 für eine vorsichtige Schätzung der Auswirkungen des Verfahrens auf verschiedene Schuldnerkategorien.