Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

folglos Verhandlungen geführt und ein angestrebter Nachlassvertrag geschei- tert ist. Wenn offensichtlich ist, dass die Gläubiger einem Nachlassvertrag kaum zustimmen werden, beispielsweise, weil der Schuldner in absehbarer Zukunft keine namhafte Quote anbieten kann oder die Gläubiger bereits frü- her keine Verhandlungsbereitschaft zeigten, kann das Sanierungsverfahren di- rekt eröffnet werden. Es gilt, teure Leerläufe zu verhindern. Hingegen gibt es durchaus Konstellationen, in denen erwartet werden darf, dass der Schuldner zunächst versucht einen Schuldenbereinigungsplan mit den Gläubigern aus- zuhandeln.

– Damit das Verfahren eröffnet werden kann, muss der Schuldner glaubhaft ma- chen, dass während dem Verfahren keine neuen ungedeckten Verbindlichkei- ten entstehen werden (Bst. c). Er muss damit zeigen, dass die Voraussetzun- gen für eine Schuldbefreiung am Ende des Verfahrens (Art. 349 VE-SchKG) voraussichtlich gegeben sein und genügend Mittel für alle absehbaren perio- dischen Verpflichtungen vorhanden sein werden. Der Schuldner muss mit an- deren Worten über ein ausgeglichenes Budget verfügen. Dabei ist unerheb- lich, aus welcher Quelle diese Mittel stammen, es kann sich um Erträge oder Erwerbseinkommen des Schuldners aber auch um Leistungen der Arbeitslo- senversicherung oder der Sozialhilfe handeln. Entscheidend ist, dass glaub- haft erscheint, dass der Schuldner und seine Familie mit diesen Mitteln aus- kommen und ihren erweiterten Notbedarf gemäss Artikel 339 Buchstabe a VE-SchKG decken können.

– Dem Schuldner darf in den letzten fünfzehn Jahren keine Schuldbefreiung nach Artikel 349 VE-SchKG erteilt worden sein (Bst. d). Diese lange Sperr- frist soll dazu dienen, Missbräuche des Sanierungsverfahrens zu verhin- dern.114

– Bst. e: Schliesslich soll eine Sperre für Schuldner, die sich möglicherweise eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -vergehens (Art. 163–171 StGB) schuldig gemacht haben, gelten. Dabei soll aber nicht auf den blossen Verdacht abgestellt werden. Damit die Sperre eintritt, muss das Strafverfahren eröffnet und entweder noch hängig oder mit einer Verurteilung abgeschlossen worden sein. Auch gilt die Sperre nicht unbegrenzt. Es sollen nur Handlungen oder Unterlassungen erfasst werden, die in den letzten fünf Jahren erfolgt sind. Es besteht damit eine gewisse Parallelität zur Deliktspauliana (Art. 288 SchKG).

Wie ein Nachlassverfahren (Art. 332 Abs. 1 SchKG) soll auch ein Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens während einem laufenden gewöhnlichen Konkursverfahren beantragt werden können (Abs. 4). Diese Schnitt- stelle dient der Verfahrenseffizienz, kann doch dadurch verhindert werden, dass ein- zelne Verfahrensschritte allenfalls wiederholt werden müssten. Da das Sanierungs- verfahren bis zur Auflage des Kollokationsplans vollumfänglich einem gewöhnlichen Konkursverfahren entspricht, ist der Verfahrensübergang bis zum Schluss des Kon- kursverfahrens jederzeit problemlos möglich.

114 Vgl. oben Ziff. 3.1.3.1