Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 338
Das Eröffnungsverfahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen für das Konkursverfahren, welche in der Bestimmung aufgeführt werden.
Art. 339
Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens hat als spezielles Konkursverfahren auf das Vermögen des Schuldners und die Rechte der Gläubiger die Wirkungen einer Kon- kurseröffnung. Es wird im Wesentlichen auf die Artikel 197–220 SchKG verwiesen. Die Anwendung der Regeln über den Konkurs wirkt sich namentlich bei der Zusam- mensetzung des betroffenen Vermögens und der betroffenen Forderungen sowie der Rangordnung bei der Gläubigerbefriedigung aus.
Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Sa- nierungsverfahrens gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG). Da das Sanierungsverfahren auch bezweckt, für die Gläubiger im Vergleich zum Privatkon- kurs Verfahrenserleichterungen und eine höhere Rückzahlungsquote zu erreichen, wäre es jedoch nicht gerechtfertigt, das Einkommen des Schuldners vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an den Gläubigern komplett zu entziehen, wie es im Kon- kursverfahren der Fall ist.115 Auf der Seite der Aktiven wird deshalb vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an ein erweitertes beschränkt pfändbares Einkommen des Schuldners nach den Regeln der Pfändung ebenfalls zugunsten der Gläubiger erhoben. Da das Verfahren vier Jahre dauert, ist es sinnvoll, auch das Vermögen, das dem Schuldner bis zum Schluss des Verfahrens anfällt (z.B. eine Erbschaft) nach den Re- geln der Pfändung einzuziehen und zu verwerten. Diese Vermögenswerte fallen in Abweichung vom normalen Konkursverfahren (Art. 197 Abs. 2 SchKG) damit nicht in die Konkursmasse. Für die Gläubiger ergeben sich dadurch keine Konsequenzen, da ihnen diese Vermögenswerte so oder so zugutekommen. Es ist für die Abwicklung des Verfahrens jedoch einfacher, die Konkursmasse auf alle Vermögenswerte, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehören, zu beschränken und ab diesem Zeitpunkt für alle Vermögenswerte, die der Schuldner erhält – sei es durch Erwerbseinkommen oder auf andere Weise – die Regeln der Pfändung anzuwenden. Die Pfändung des erweiterten beschränkt pfändbaren Einkommens und der übrigen pfändbaren Vermögenswerte zugunsten der Konkursgläubiger während des ganzen Sanierungsverfahrens wird als Abschöpfung bezeichnet. Im Regelfall wird die Ab- schöpfung grösstenteils vom Betreibungsamt durchgeführt werden (Art. 346 Abs. 1 VE-SchkG).
Auf der Seite der Passiven sind vom Verfahren – und damit möglicherweise von der Schuldbefreiung am Ende des Verfahrens – sämtliche Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bestehen betroffen. Forderungen, die nach der Verfahrenseröff- nung entstehen, müssen entweder vom erweiterten Existenzminimum des Schuldners gedeckt werden oder haben, wenn sie zu einer problematischen Neuverschuldung füh- ren, den Abbruch des Sanierungsverfahren zur Konsequenz (Art. 348 Abs. 1 Bst. c
115 Art. 197 Abs. 2, vgl. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.2.1.1.