Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
VE-SchKG). Die Verfahrenseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fäl- ligkeit sämtlicher bestehenden Schuldverpflichtungen des Schuldners (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Dies ermöglicht dem Schuldner die komplette Bereinigung seiner finanzi- ellen Situation und bewirkt die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Auch Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden zum vollen Betrag zugelassen (Art. 210 Abs. 1 SchKG). Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt (Art. 264 Abs. 3 SchKG). Periodische Leistungen, welche vor der Verfahrenseröffnung an- gefallen sind, fallen ebenfalls in die betroffenen Forderungen. Dies gilt auch für die bis dahin fälligen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge. Die während dem Verfahren fällig werdenden Beträge sind Teil des Sanierungsplans.
Für die Zwecke des Sanierungsverfahren werden damit folgende Abweichungen zum gewöhnlichen Konkursverfahren statuiert:
Abschöpfung des laufenden Einkommens oder der laufenden Erträge zum Zweck der
gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger (Bst. a)
In Abweichung zum Konkursverfahren verfügt das Konkursamt ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die Pfändung über die verfügbare Quote aus den laufenden Er- trägen und Einkünften des Schuldners (zum Verfahren: Art. 341 Abs. 5 VE-SchKG).
Die pfändbare Quote ergibt sich aus der Differenz des Gesamteinkommens des Schuldners und seinem Notbedarf.116 In der Pfändung bestimmt das Betreibungsamt den Notbedarf nach seinem Ermessen (Art. 93 Abs. 1 SchKG) und auf Basis der tat- sächlichen Gegebenheiten. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat dafür Richtlinien erarbeitet.117 Diese sehen einen monatlichen Grundbe- trag für alleinstehende Betriebene von CHF 1'200.- vor, für ein Ehepaar mit zwei Kin- dern unter zehn Jahren einen solchen von CHF 2'500.-. Der Grundbetrag soll Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom und ähnliche Auslagen decken.118 Hinzu kommen Zu- schläge für den effektiven Miet- oder Hypothekarzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozi- albeiträge (u.a. Krankenkassenprämien), unumgängliche Berufsauslagen und ähnli- ches. In der Praxis werden diese Kosten in der Regel nur angerechnet, wenn der Schuldner Belege für die letzten Monate vorlegen kann. Das Betreibungsamt berück- sichtigt nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse, sondern beurteilt auch, ob diese an- gemessen sind. So ist beispielsweise ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und per- sönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins in der Regel
116 S. auch oben Ziff. 1.1.3.1.
117 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/gl/03-gl-ks-d.pdf.
118 Vgl. die Richtlinie (Fn. 117), 1: Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.